Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Die Bedin gungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpost- 
ordnung festgesetzt. 
Die Anderung tritt mit dem 1. August 1903 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 25. Juli 1903. ç 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraettke. 
[/74) II. Die durch das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung unterm 
29. Mai 1903 zum Geschäftsbetrieb im ganzen Deutschen Reiche zugelassene 
Württembergische Privat-Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit zu Stuttgart ist 
bis auf weiteres von der Bestellung eines Hauptbevollmächtigten im Groß- 
herzogtum entbunden worden. 
Weimar, den 30. Juli 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des IJnnern. 
Slevogt i. Auftr. 
[75] Das Centralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 32, 
und 33: 
S. 444 Anderung des statistischen Warenverzeichnisses. 
445 Berichtigung des Verzeichnisses der Civilvorsitzenden der im 
Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen. 
446 Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- 
Ordnung; — Ergänzung der Bestimmungen über Fernsprech- 
nebenanschlüsse. 
450 Erweiterung der einem Auswanderungsnunternehmer erteilten Er- 
laubnis zur Beförderung von Auswanderern. 
451 Berichtigung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1903. 
453 Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
Weimar. — Hos= Buchdruckerei. 
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