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2. Die Gemeindevorstände haben binnen vier Wochen vom Er—
scheinen dieser Bekanntmachung ab die Liste derjenigen wahlberechtigten
Personen aufzustellen, welche zur Teilnahme an der Wahl der im 82
unter c des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind — (s. § 13
des Gesetzes). Die Aufstellung hat in Gemäßheit der Vorschriften des
§ 14 des Gesetzes zu geschehen. Die fertiggestellte Liste ist an einem
in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Ort während acht Tagen
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen.
Hierauf ist die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 35
des Gesetzes anzuberaumenden Termins zur Wahl der Wahlmänner sowie die
Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke und beziehungsweise die Bestim-
mung derjenigen Wahlvorstände zu erwarten, welchen in Wahlbezirken, die
mehrere Gemeinden umfassen, die Ermittelung des Wahlergebnisses und die
Befragung der Gewählten über die Annahme der Wahl obliegen soll.
Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahlkommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar, den 25. August 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
(82) II. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte des Enteignungs-
kommissars für den Erweiterungsbau des Saalbahnhofs resp. der Nebenwerkstatt
zu Jena dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Moritz in Jena übertragen
worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 29. August 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.