Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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2. Die Gemeindevorstände haben binnen vier Wochen vom Er— 
scheinen dieser Bekanntmachung ab die Liste derjenigen wahlberechtigten 
Personen aufzustellen, welche zur Teilnahme an der Wahl der im 82 
unter c des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind — (s. § 13 
des Gesetzes). Die Aufstellung hat in Gemäßheit der Vorschriften des 
§ 14 des Gesetzes zu geschehen. Die fertiggestellte Liste ist an einem 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Ort während acht Tagen 
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. 
Hierauf ist die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach § 35 
des Gesetzes anzuberaumenden Termins zur Wahl der Wahlmänner sowie die 
Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke und beziehungsweise die Bestim- 
mung derjenigen Wahlvorstände zu erwarten, welchen in Wahlbezirken, die 
mehrere Gemeinden umfassen, die Ermittelung des Wahlergebnisses und die 
Befragung der Gewählten über die Annahme der Wahl obliegen soll. 
Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahlkommissare 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar, den 25. August 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
(82) II. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte des Enteignungs- 
kommissars für den Erweiterungsbau des Saalbahnhofs resp. der Nebenwerkstatt 
zu Jena dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Moritz in Jena übertragen 
worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 29. August 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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