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J. Abschnitt.
Vorschriften für Klasse I.
§ 3.
I. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und Kontoren,
in Gast= und Schankstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg der Flüssig-
keit aufbewahrt werden.
II. Die Aufbewahrung darf in den im Absatz I genannten Räumen nur
in dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Behältern statt-
finden. Das Unmfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf nur bei Tages-
licht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht mit Außenschaltung oder
unter Benutzung von elektrischen oder Davy'schen Sicherheitslampen erfolgen.
84.
I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler
dürfen insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn diese Räume
in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. I gedachten Art stehen
oder von ihnen durch rauch= und feuersichere Türen abgeschlossen sind.
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 gege-
benen Vorschriften.
II. Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit Sicher-
heitsverschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der Flüssig-
keit mit einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten
die Vorschriften des § 3 Absatz II.
85.
J. Mengen von mehr als 15 kg, aber nicht mehr als 250 kg, dürfen
nur nach vorausgegangener Anzeige an den Gemeindevorstand gelagert werden.
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die durch
massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, mit
reichlicher Lüftung versehen sind, keine Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen usw.)
und keine Heizvorrichtungen haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung
in eisernen Fäßern oder in hart gelöteten und genieteten Metallgefäßen mit
luftdichtem Verschluß erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung