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örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der Freilassung einer
Schutzzone von mindestens 25 m zu knüpfen.
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Vor-
schriften in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 8§7 festzusetzen.
II. Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann die
Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Bestimmungen
des § 5 Abs. II und III gestattet werden, sofern die Aufbewahrung der Flüssig-
keiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen mit Sicherheitsverschluß er-
folgt und sich über dem Lagerraum keine zum Aufenthalt oder Verkehr von
Menschen bestimmten Räume befinden.
§ 7.
Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung, oder von
mehr als 50 000 Kkg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen und nur
mit Erlaubnis des Bezirksdirektors gelagert werden. Diese Erlaubnis ist, falls
nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als zulässig erscheinen lassen,
an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen.
a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden.
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes muß
entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit einem kräf-
tigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite umgeben
werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle oder durch die Um-
wallung gebildete Raum muß dreiviertel der größten zu lagernden Menge
an Flüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf allen Seiten mit einer
Schutzzone von 50 in Breite umgeben sein. Sofern die Schutzzone nicht
auf dem eigenen Gelände des Betriebsunternehmers liegt, hat letzterer nach-
zuweisen, daß die Bebanung des außerhalb seines Geländes liegenden Teils
für die Dauer des Bestehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Verträge
oder in anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dergl.) ausgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen Böschungs-
kanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung einschließlich
der Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe für
die Tagewässer unterbrochen werden. Ubergänge über die Umwallungen
müssen feuersicher hergestellt werden.