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aus undurchlässigem Material hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert
werden. Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des
Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf dem—
selben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer und Flüssig—
keiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Erfordern des
Gemeindevorstands gehalten, diesen Übelständen abzuhelfen.
g) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch befahren
werden können, so sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und zwei
mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu halten.
Die Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von Dampf, Preßluft
oder Sauerstoff gut zu lüften.
) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer dem
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Aufsichts-
personen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande be-
findlicher Sicherheitslampen zu gestatten.
88.
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse I in Wagen-
lad ungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde
oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten fest verpackt
sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen sein
und im Schritt fahren.
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person be-
gleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen streng
zu verbieten.
(4) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen sofort
dem Gemeindevorstand Anzeige zu machen, während die andere die Ver-
breitung der Flüssigkeit durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu hindern
und das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung der Gefahr
erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen sind.
e) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die Vor-
schriften unter Ziffer a und D Anwendung.