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Abschnitt II.
Vorschriften für die Klasse II.
89.
In den im § 3 Abs. ] bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr als 25 kg
der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
10.
In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler dürfen
Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß bis zu 200 kg
aufbewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn versehener Abfüll-
vorrichtungen, die durch Pumpvorrichtung mit Vorratsfässern in Verbindung
stehen, darf die Gesamtmenge des Vorrats in Fässern in den Verkaufsräumen
bis zu 600 kg betragen. Bei anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche
Mengen nur in Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert werden, wenn diese
Räume von angrenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind.
8 11.
I. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als 10000 kg,
dürfen nach erfolgter Anzeige an den Gemeindevorstand in Räumen zu ebener
Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften des § 5 Abf. II und III,
jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in eisernen Fässern oder in Metall-
gefäßen, oder nach § 5 Abs. IV gelagert werden.
II. Mengen von mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr als 50 000 kg,
dürfen nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstands gelagert werden. Bei Auf-
bewahrung solcher Mengen in Tanks ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich,
wenn die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In allen anderen
Fällen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Bedingungen unter
Anlehnung an die im § 7 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe vor-
zuschreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Verhältnissen bei frei-
stehenden Tanks bis auf 5 m, bei Lagerung in anderer Umschließung bis auf
10 mn beschränkt werden kann.
III. Mengen von mehr als 50000 kg dürfen nur mit Genehmigung des
Bezirksdirektors gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des § 7 b—h