172
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
8 13.
!I. Werden Flüssigkeiten der Klassen I[I—III mit anderen leicht entzünd-
lichen Flüssigkeiten (Spiritus, Atherarten, Spritlacken u. dergl.) in demselben
Ranme oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, durch Off-
nungen nicht unterbrochene Scheidewände von einander getrennt sind, gelagert,
so finden, unbeschadet der für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten etwa be-
stehenden strengeren Vorschriften, auf die unter diese Verordnung fallenden
Flüssigkeiten die für Klasse ] gegebenen, ihrer Menge entsprechenden Vorschriften
Anwendung.
II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. I) angegebenen Weise zusammen gelagert,
so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die
leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen Anwendung.
* 1.
I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen Fällen, in
welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (vergl. §§ 11, 12) nach den Vorschriften
des §7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in beliebigen Mengen
gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den örtlichen Verhältnissen
5— 10 m von den Grenzen und allen Gebänden entfernt bleiben. Den Be-
hörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt es überlassen, für Lösch-
gerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen.
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung des Gemeinde-
vorstands mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern nur
zulässig sind, wenn sie 5— 10 m von Gebänden entfernt bleiben und für
Löschgerätschaften fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im Freien
angelegt werden.