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Bei der Verpflichtung ist den Mitgliedern der Körausschüsse und der Kör—
berufungsausschüsse sowie deren Stellvertretern je ein Abdruck der von der
landwirtschaftlichen Zentralstelle des Großherzogtums entworfenen, von dem
Staatsministerium, Departement des Innern, genehmigten Anleitung zur Prü—
fung der Zuchtstiere zur Nachachtung auszuhändigen.
Artikel 4
(zu 8 5 des Gesetzes).
Die Wahlen in die Körausschüsse und in die Körberufungsausschüsse sind
zeitig in dem letzten Vierteljahr vor Beginn der 4jährigen Wahlperiode in der
Weise vorzunehmen, daß die Personen, die als Vorsitzende, als stellvertretende
Vorsitzende, als Beisitzer und als Stellvertreter gewählt sein sollen, ausdrücklich
als solche benannt werden.
Artikel 5
(zu den §§ 6, 7 des Gesetzes).
Der Bezirksdirektor fordert die Gewählten zur Erklärung über die An-
nahme der Wahl auf, führt erforderlichenfalls Entscheidungen im Sinne des
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes und Bestrafungen im Sinne des §7 des Gesetzes
herbei, und macht sodann die Zusammensetzung der Körausschüsse und des
Körberufungsausschusses öffentlich bekannt.
Artikel 6
(zu § 9 des Gesetzes).
Die Berechnungen über Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten sind an
den Bezirksdirektor und von diesem nach Prüfung und Erledigung etwaiger
Anstände an das Staatsministerium, Departement des Innern, einzureichen.
Artikel 7
(zu § 10 des Gesetzes).
Die Aufforderung an die Besitzer der angemeldeten Stiere zu deren Vor-
führung hat nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen. 4.
Die öffentliche Bekanntmachung der Körtermine durch den Vorsitzenden des
Kbrausschusses hat einmal in dem von dem Staatsministerium, Departement
des Innern, zu bestimmenden Nachrichtsblatt in der Regel 8 Tage vor dem
Termin zu erfolgen.
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