Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Bei der Verpflichtung ist den Mitgliedern der Körausschüsse und der Kör— 
berufungsausschüsse sowie deren Stellvertretern je ein Abdruck der von der 
landwirtschaftlichen Zentralstelle des Großherzogtums entworfenen, von dem 
Staatsministerium, Departement des Innern, genehmigten Anleitung zur Prü— 
fung der Zuchtstiere zur Nachachtung auszuhändigen. 
Artikel 4 
(zu 8 5 des Gesetzes). 
Die Wahlen in die Körausschüsse und in die Körberufungsausschüsse sind 
zeitig in dem letzten Vierteljahr vor Beginn der 4jährigen Wahlperiode in der 
Weise vorzunehmen, daß die Personen, die als Vorsitzende, als stellvertretende 
Vorsitzende, als Beisitzer und als Stellvertreter gewählt sein sollen, ausdrücklich 
als solche benannt werden. 
Artikel 5 
(zu den §§ 6, 7 des Gesetzes). 
Der Bezirksdirektor fordert die Gewählten zur Erklärung über die An- 
nahme der Wahl auf, führt erforderlichenfalls Entscheidungen im Sinne des 
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes und Bestrafungen im Sinne des §7 des Gesetzes 
herbei, und macht sodann die Zusammensetzung der Körausschüsse und des 
Körberufungsausschusses öffentlich bekannt. 
Artikel 6 
(zu § 9 des Gesetzes). 
Die Berechnungen über Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten sind an 
den Bezirksdirektor und von diesem nach Prüfung und Erledigung etwaiger 
Anstände an das Staatsministerium, Departement des Innern, einzureichen. 
Artikel 7 
(zu § 10 des Gesetzes). 
Die Aufforderung an die Besitzer der angemeldeten Stiere zu deren Vor- 
führung hat nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen. 4. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Körtermine durch den Vorsitzenden des 
Kbrausschusses hat einmal in dem von dem Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu bestimmenden Nachrichtsblatt in der Regel 8 Tage vor dem 
Termin zu erfolgen. 
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