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fähigen, d. h. am 1. Januar 15 Monate alt gewesenen Kalbinnen durch ge—
eignete Erörterungen festzustellen. Bei dieser Feststellung ist nicht zu berück—
sichtigen der Rindviehbestand derjenigen Besitzer, die für ihren Viehstand eigene,
nicht zum Bedecken fremder Kühe gegen Entgelt vorgehaltene, Zuchtstiere in
genügender Zahl besitzen, sowie der Viehstand derjenigen Besitzer, die einer
vom Staatsministerium anerkannten Zuchtgenossenschaft angehören.
Das Ergebnis der Feststellungen ist in das im § 19 des Gesetzes vor-
V. geschriebene, nach dem Muster der Anlage D aufzustellende Verzeichnis ein-
— zutragen und dieses an 3 aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen.
Zeit und Ort der Auslegung sind in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken
vorher bekannt zu machen, daß Einwendungen nur innerhalb der Auslegefrist
angebracht werden können. Werden Einwendungen erhoben, so hat der Gemeinde-
vorstand den Sachverhalt zu erörtern, baldigst zu entscheiden und die Entschei-
dung den Beteiligten schriftlich zu eröffnen.
Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands ist binnen Ztägiger, vom
Tage der Behändigung der Entscheidung an laufender ausschließender Frist
Berufung an den Bezirksdirektor nachgelassen und bei dem Gemeindevorstand
zu erheben. Ist Berufung erhoben, so hat der Gemeindevorstand unter Hervor-
hebung des Tages der Behändigung der angefochtenen Entscheidung die Akten
dem Bezirksdirektor einzusenden.
Werden keine Einwendungen gegen das Verzeichnis erhoben oder sind die
erhobenen erledigt und ist die Liste soweit nötig abgeändert, so hat der Ge-
meindevorstand das Verzeichnis durch Ausfüllung des Vordrucks abzuschließen.
Das abgeschlossene Verzeichnis kann für die Dauer des laufenden Jahres nicht
geändert werden und bildet die Grundlage für die Bemessung der Zahl der
Zuchtstiere, die von einer Gemeinde zu halten sind, auch erforderlichenfalls
die Grundlage für die Beiziehung und Verteilung des Aufwandes im Sinne
des § 19 Abs. 3 des Gesetzes. Im Laufe des Jahres im Viehstand eines
Verpflichteten eintretende Veränderungen sind daher auf seine Beitragspflicht
ohne Einfluß.
Artikel 16
(zu § 23 des Gesetzes).
Alljährlich bis zum 1. März haben die Gemeindevorstände dem Bezirks-
direktor auf Grund des abgeschlossenen Verzeichnisses (Art. 15) die Zahl der
in dem Gemeindebezirke vorhandenen befruchtungsfähigen Kühe und Kalbinnen