Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind etwaige Anträge im Sinne des Art. 14 
Satz 2 dieser Verordnung zu verbinden. Die Anzeige hat nach dem Muster 
der Anlage E zu erfolgen. Der Bezirksdirektor hat die Anzeigen nach Be- 
scheidung über etwa gestellte Anträge (Art. 14) an den Kransschußvorsigenden. 
zur geeigneten Verwertung bei dem Körgeschäfte abzugeben. 
Am Jahresschlusse haben die Körausschußvorsitzenden die Körlisten 
(Muster C) zum Zweck statistischer Bearbeitung an die landwirtschaftliche 
Zentralstelle abzugeben. 
Weimar, den 31. Oktober 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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