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Glaser-, Drechsler= und Stellmacher-Handwerks zu Vacha, für das Schreiner-
und Glaser-Handwerk zu Geisa, der Korbmacher zu Buttstädt, zu Kranich-
feld, der Stellmacher zu Buttstädt, zu Jena, zu Allstedt, der Buchbinder
zu Eisenach, Ilmenau, Jena, der Färber zu Weimar, der Drechsler,
Holzbildhauer und Böttcher zu Weimar, der Holzarbeiter in Geisa, der
vereinigten Holzbranchen in Neustadt 0.,
die Innungen der Maler, Lackierer, Sattler und Polsterer zu Ilmenan,
der Maler und Lackierer zu Weimar und Apolda, der Sattler zu Weimar,
der Sattler, Tapezierer und Dekorateure zu Eisenach, der Sattler und
Tapezierer in Apolda, für das Sattler= und Tapezierhandwerk für den
IV. Verwaltungsbezirk zu Vacha, der Maler und Anstreicher zu Jena, der
Gerber zu Neustadt aO., der Handwerkerinnung in Stotternheim.
§ 2.
Als wahlberechtigte Vereine werden anerkannt
im ersten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weimar, Blankenhain,
Vogelsberg, die Handwerkervereine zu Unterpörlitz und Ilmenan, der
Gauverband der Photographen in Weimar, der Korbmacherverein zu
Tannroda, der Schuhmacher-Rohstoffverein zu Weimar,
im zweiten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Apolda, Bürgel,
Buttstädt, Jena, der Kunstgewerbeverein zu Jena,
im dritten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Eisenach, Ruhla,
Creuzburg a/W., Gerstungen,
im vierten Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Lengsfeld, VBacha,
Kaltennordheim, Empfertshausen, Ostheim, Dermbach, der Weberverein
zu Oberweid,
im fünften Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine zu Weida, Anma,
Münchenbernsdorf.
Weimar, den 9. November 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Junern.
v. Wurmb.