Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Numme!. Weimar. 6. Jannar 1903. 
— — 
—"4e 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes tber den Verkehr mit Wein, Seite 1. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Seite 2. — 
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt, Seite 2. 
  
— — 
Ministerialverordnung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein. 
[1] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Ausführung des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 — Reichs- 
Gesetzblatt Seite 175 — verordnet, was folgt: 
1. 
Zuständig sind 8 
a) als Beamte die Großherzoglichen Bezirksdirektoren je für den Um— 
fang ihres Verwaltungsbezirks; 
b) als Sachverständige die Beamten des Nahrungsmitteluntersuchungs- 
amts an der Universität Jena. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. 
Vom gleichen Tage ab ist die Verordnung vom 4. Dezember 1901 
Regierungsblatt Seite 253 — aufgehoben. 
Weimar, am 5. Januar 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1903 1
	        
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