Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Numme!. Weimar. 6. Jannar 1903.
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Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Ausführung des Gesetzes tber den Verkehr mit Wein, Seite 1. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Seite 2. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt, Seite 2.
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Ministerialverordnung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein.
[1] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein,
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 — Reichs-
Gesetzblatt Seite 175 — verordnet, was folgt:
1.
Zuständig sind 8
a) als Beamte die Großherzoglichen Bezirksdirektoren je für den Um—
fang ihres Verwaltungsbezirks;
b) als Sachverständige die Beamten des Nahrungsmitteluntersuchungs-
amts an der Universität Jena.
8 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.
Vom gleichen Tage ab ist die Verordnung vom 4. Dezember 1901
Regierungsblatt Seite 253 — aufgehoben.
Weimar, am 5. Januar 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
1903 1