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für die Aufbringung der Umzugs= und Einführungskosten der Lehrer (§ 28),
für die Aufbringung der Mindestbesoldungen der Lehrer und Lehrerinnen,
für die Schuleinrichtungen, sowie für die Reinigung und Heizung der
Schulstuben,
5. für die Unterrichtsmittel derjenigen Kinder, deren Eltern oder Erzieher
sie aus Bedürftigkeit nicht anzuschaffen vermögen,
6. für die etwaigen Kosten eines gesonderten Unterrichts, falls die Familie
des abgesonderten Kindes sie nicht aufzubringen vermag,
7. für die Aufbringung der besonderen Vergütung für den Lehrer im Falle
des § 12,
8. für die Aufbringung der Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst
behinderter Lehrer und Lehrerinnen nach Maßgabe des § 22.
8 62.
Die Beihülfe des Staates zu den Schullasten besteht darin, daß
1. die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen, soweit sie durch das das
gesetzliche Mindestmaß der Lehrerbesoldung übersteigende Stelleinkommen
ungedeckt bleiben, deren Ruhegehalte und die Wartegelder der Lehrer
bestritten,
2. zur Gewährung von Pensionen der Witwen und Waisen verstorbener
Volksschullehrer diejenigen Zuschüsse, welche neben den sonstigen Ein-
nahmen der Schullehrerwitwenkasse zur Deckung der Ausgabe jeweilig
erforderlich sind, geleistet,
3. den au besonders entbehrungsreichen Orten angestellten Lehrern Orts-
zulagen (§ 33) innerhalb der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel und
4. den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche Zu-
schüsse von je 75 — für jede am 1. Jannar 1904 bestehende Schul-
stelle gewährt werden. «
Soweit es sich im letzteren Fall um Gemeinden handelt, die mit
Gemeinden benachbarter Staaten zusammen geschult sind, werden anstatt
des vollen Zuschusses von 75 MA von der obersten Schulbehörde ent-
sprechende Teilbeträge festgesetzt.
Außerdem werden, ebenfalls innerhalb der Grenzen der hierzu verfassungs-
mäßig verwilligten Mittel,
5. den Schulgemeinden, welche nach dem Ausspruch des Bezirksausschusses