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anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei
es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
83.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, in—
wieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A
aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht so-
weit vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe
zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift
versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren
Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere, verabfolgt werden. Die wiederholte
Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen,
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ angebracht sein.
84.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B
aufgeführten Mittel ist verboten.
Weimar, den 16. Dezember 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Anlage A.
1. Adlerfluid, 2. Amarol (auch Ingestol), 3. American coughing cure Lutzes,
4. Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch Sells Antriarthrin), 5. Antigichtwein
Duflots (auch Antigichtwein Oswald Niers oder Vin Duflot), 6. Amtimellin (auch Essentia
Antimellini composita), 7. Antirheumaticum Saids (auch Antirhenmaticum nach Dr. Said
oder Antirheumaticum Lücks), 8. Antitussin, 9. Asthmapulver Schiffmanns (auch Asthmador),
10. Asthmapulver Zematone, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone (auch anti-
asthmatische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escouflaire), 11. Augenwasser Whites