Unterweisung
für die
EGtandesbeamten des Grohherzogtums Sachsen,
vom 1. November 1903.
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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§1.
Die einschlagenden Gesetze und Verordnungen.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich behufs ordnungsmäßiger Aus-
übung ihrer Dienstgeschäfte mit den ihren amtlichen Wirkungskreis betreffenden Gesetzen und
Verordnungen genau bekannt zu machen, insbesondere mit
1.
2.
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung;
der an Stelle der aufgehobenen 8§ 28—40, 42, 43, 51—53 des Gesetzes vom 6. Mai 1875
getretenen §§ 1303—1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
erner
den 88 lfrn * des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 13 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch;
den Vorschriften des Bundesrats vom 25. März 1899 zu dem unter 1 bezeichneten
Gesetze nebst Anlagen (Mustereinträgen und Erläuterungen)
— Ziffer 1 und 3 sind den Standesbeamten bereits mitgeteilt —
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875, betreffend die Beurkundung von
Sterbefällen von Militärpersonen an Bord der in Dienst gestellten Schiffe der Marine;
der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879, betreffend die Verrichtungen der
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen haben;
— in der Anlage 1 A und B abgedruckt —
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