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Die Verweisung hat an dem unteren Rande der Seite stattzufinden und erfolgt durch An-
gabe der Anfangsbuchstaben der Register (G. oder H. oder St.) unter Beifügung der Jahreszahl
des einschlägigen Jahrganges und der Nummer des Eintrags, z. B. St. 1901 Nr. 67.
Umfaßt ein Registerband mehrere Jahrgänge, so soll er nicht im Laufe eines Kalender-
jahres, sondern erst nach dessen Schlusse abgeschlossen werden. Sollten bei großen Standesämtern
die Einträge in einem Kalenderjahre so zahlreich sein, daß bei deren Aufnahme in einen Band
dieser unhandlich werden würde, so kann ein Jahrgang des Registers auch mehrere Bände um-
fassen. Wird aus diesem Grunde zur Benutzung eines neuen Bandes übergegangen, so ist der
alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Einträge mit der Bemerkung:
„Der vorstehende tten, Banddes........................ RegistersfürdasJahr19......ent-
haltend Einträgewirdhiermitabgeschlossen,«
abzuschließen und auf den neuen Band mit den Worten hinzuweisen:
„Fortsetzung in Band des Geburts-(Heirats-, Sterbe-) Registers vom laufen-
den Jahre.
Vorü .
Na chstehender Vordruck ganz gestrichen.
Nann. 19.—
Der Standesbeamte.
N.“
In dem neuen Bande beginnen die Einträge nicht mit der Nr. 1, sondern mit der auf
die letzte Nummer des vorhergehenden Bandes folgenden Nummer der Einträge.
Auf der ersten Seite, welche zu einem Eintrag nicht verwendet werden darf, ist auf den
alten Band mit den Worten zu verweisen:
„Die Einträge Nummer bis Nummer (erste und letzte Nummer
des alten Bandes) sind in Band des Geburts-(Heirats-, Sterbe-) Registers vom
laufenden Jahre enthalten.
d7 stehender Vordruck ganz gestrichen.
N. am 19
Der Standesbeamte.
N.“
(§8 4 der Vorschriften des Bundesrats). Sollen die in starken Mappen gelieferten Haupt-
register durch den Buchbinder eingebunden werden, so hat dies unter Aufsicht des Standesbeamten
zu geschehen. Ein Beschneiden der Register ist unzulässig. Die durch das Einbinden entstehenden
Kosten fallen den Gemeinden des Standesamtsbezirks nach Verhältnis der Seelenzahl zur Last
(§§ 8 und 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).