Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

— 9 — 
Die Nebenregister sind jedes in einen Umschlag geheftet und mit Abschlußvermerk versehen, 
spätestens bis zum 15. März des folgenden Jahres dem Amtsgerichte zu übersenden. Auf den 
Umschlag ist die Aufschrift zu bringen: 
„Nebenregister zu dem Geburts= (Heirats-, Sterbe-) Register des Standes- 
amts N. für das Jahr n. “ 
8 14. 
Schreibfehler, Zusätze, Löschungen, Anderungen, Berichtigungen. 
In den Standesregistern dürfen Abänderungen durch Zusätze, Ausstreichen, über= oder Unter- 
schreiben, Rasuren u. dergl. durchaus nicht vorkommen. 
Zur eigenmächtigen Abänderung eines unterschriftlich vollzogenen Eintrags ist der Standes- 
beamte in keinem Falle befugt, auch wenn es sich um Berichtigung offenbarer Schreibfehler 
handelt. 
Sind bei der Eintragung Unrichtigkeiten vorgekommen, welche durch Zusätze, Löschungen 
und Anderungen zu berichtigen sind, und wird der Fehler noch vor der unterschriftlichen Voll- 
ziehung des Protokolles durch den Standesbeamten, wenn auch erst, nachdem bereits der Anzeiger, 
bezüglich die Beteiligten, unterschrieben haben, bemerkt, so darf zwar an dem Eintrag selbst nichts 
geändert werden, jedoch ist nach Maßgabe der Bestimmung in § 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 und § 17 Absatz 1 der Vorschriften des Bundesrats die Berichtigung alsbald 
durch den Standesbeamten mittelst Nandvermerks vorzunehmen. Der Randvermerk soll die 
Angabe enthalten, daß er vor Abschluß des Protokolls bewirkt worden sei, und ist den Erschienenen 
vorzulesen und nach erfolgter Genehmigung von ihnen und dem Standesbeamten zu unterschreiben 
(Mustereintrag A 2 zu den Vorschriften des Bundesrats). 
Ist der Fehler erst nach der Unterschrift des Protokolls durch den Standesbeamten 
gefunden worden, so ist entweder bei offenbaren Schreibfehlern gemäß § 18 der Vorschriften des 
Bundesrats die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Berichtigung einzuholen, oder die Ein- 
leitung des Berichtigungsverfahrens nach §§ 65 und 66 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 zu 
beantragen. Das Berichtigungsverfahren muß auch dann beantragt werden, wenn die Aufsichts- 
behörde die beantragte Genehmigung zur Berichtigung eines Schreibfehlers versagt. 
Auf Grund der ergehenden gerichtlichen Genehmigung oder Anordnung ist der Berichti- 
gungsvermerk, unter Berufung auf die gerichtliche Genehmigung oder Anordnung, an den Rand 
des betreffenden Registereintrags zu bringen und vom Standesbeamten, unter Hinzufügung von 
Ort und Zeit zu unterschreiben (Muster 2 und 4 zu den Vorschriften des Bundesrats). Da 
die einen Berichtigungsrandvermerk genehmigende oder anordnende Verfügung des Gerichtes mit 
der sofortigen Beschwerde, welche binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden muß, von 
demjenigen, dessen Recht verletzt ist, angefochten werden kann, hat die Anordnung des Vermerkes 
erst nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Verfügung zu geschehen (§ 70 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 
Dieses Verfahren ist nicht bloß bei Berichtigung unrichtig angegebener Tatsachen (Namec, 
Zeit, Familienverhältnisse), sondern auch bei Ergänzung bloßer Auslassungen und auch 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.