Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§ 19. 
Eintragungen auf Grund von Angaben einer am Schreiben verhinderten 
oder stummen oder tauben Person. 
Ist eine vor dem Standesbeamten erschienene Person am Schreiben verhindert, so hat sie 
ihr Handzeichen beizufügen. Ist sie auch dazu außer stande, so ist der Grund am Schlusse des 
Eintrags vor der Unterschrift des Standesbeamten anzugeben. 
Einer tauben Person ist, wenn eine schriftliche Verständigung mit ihr tunlich ist, der Eintrag 
nicht vorzulesen, sondern zur Durchsicht vorzulegen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. 
Ist ein vor dem Standesbeamten Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert 
oder taub und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll der Standes- 
beamte bei der Anzeige oder bei der Eheschließung sowie bei der Eintragung in die Register einen 
Dolmetscher zuziehen. 
Auf den Dolmetscher finden außer § 10 der Vorschriften des Bundesrats die nach § 1318 
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
Darnach soll der Dolmetscher volljährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. 
Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Standesbeamten oder einem der Erschienenen steht 
hingegen der Zuziehung als Dolmetscher nicht entgegen. 
Der Standesbeamte soll dem Dolmetscher, bevor er die übertragung beginnt, die Ver- 
sicherung an Eidesstatt abnehmen, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dol- 
metscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen vereidet, so genügt die Berufung 
auf den geleisteten Eid. 
Der Eintrag soll von dem Dolmetscher und von demjenigen, mit welchem unter Zu- 
ziehung des Dolmetschers verhandelt worden ist, genehmigt und unterschrieben werden (§ 10 der 
Vorschriften des Bundesrats). 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn ein Erschienener der deutschen Sprache nicht 
mächtig ist. Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es jedoch nicht, wenn der Standesbeamte 
der Sprache, in der sich der Erschienene erklärt, mächtig ist. 
Der Eintrag soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen durch den Dol- 
metscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den Standesbeamten in 
der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist 
(§ I1 der Vorschriften des Bundesrats und Mustereintrag C. 1). 
g 20. 
Aktenführung. 
Für jedes der drei Register sind besondere Sammelakten zu führen, in welchen die zu dem 
einzelnen Register gehörigen Schriftstücke (Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Verfügungen der Auf- 
sichtsbehörde und der Gerichte, Urkunden, vom Standesbeamten nach §§ 21, 45— 47, 58 Absatz 1, 
08 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 aufgenommene Protokolle und getroffene Anordnungen) 
zu sammeln sind.
	        
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