Ist bei einem Eintrag der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen bei der Erteilung
von Registerauszügen die bezeichneten Formulare überhaupt nicht verwendet werden (8 13 Absatz 4
der Vorschriften des Bundesrats). Vielmehr ist die Abschrift des Eintrags auf ein besonderes Blatt
zu schreiben und die übereinstimmung mit dem Hauptregister zu beglaubigen. Der Streichungs-
vermerk bleibt in diesem Falle weg.
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Einfache Bescheinigungen über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote und Eheschließungen.
Der Standesbeamte hat in folgenden Fällen einfache Bescheinigungen kostenfrei auszustellen
und den Beteiligten auszuhändigen:
I. Von Amtswegen in folgenden Fällen:
1. über jeden auf mündliche Anzeige erfolgten Eintrag eines Geburtsfalles oder
einer durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehelichkeitserklärung oder andere
Gründe herbeigeführten Anderung des Namens des eingetragenen Kindes und zwar
zu dem Zwecke, die Übereinstimmung der im Geburtsregister und im Taufbuche ein-
getragenen Namen festzustellen oder herbeizuführen;
2. über jede Eheschließung (§ 54 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. Februar 1875),
zu dem Zwecke, dem Geistlichen, welcher die kirchliche Trauung vollziehen soll, die
erfolgte bürgerliche Eheschließung nachzuweisen (Mustereintrag pp. D 1);
3. über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Sterbefalles (§ 60
desselben Gesetzes), zu dem Zwecke, der Ortspolizeibehörde als Nachweis für die Zu-
lässigkeit der Beerdigung ohne polizeiliche Genehmigung zu dienen.
II. Auf Verlangen der Beteiligten:
1. über die Anordnung des Aufgebots (§ 9 der Vorschriften des Bundesrats) zu
dem Zwecke, bei dem Antrage auf das kirchliche Aufgebot dem Geistlichen als Nachweis
vorgelegt zu werden;
2. über das erfolgte Aufgebot, wenn die Ehe vor einem anderen Standesbeamten
als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Aufgebot angeordnet hat (§ 49 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875).
Das Formular zu l. 2 ist den Vorschriften des Bundesrats unter I) und D 1, dasjenige
Zu ll. 2 daselbst unter F. F. 1 angefügt, und wird den Gemeinden kostenfrei geliefert; Muster
zu den übrigen Bescheinigungen finden sich in Anlage III.
Formulare zu Negisterauszügen (Aa, Bb, Ce,) dürfen zu diesen Bescheinigungen nicht
verwendet werden.
§ 24.
Benntzung des Regierungsblattes der Gemeinde.
Der Standesbeamte hat sich von den im Regierungsblatte des Großherzogtums erscheinen-
den, die Standesämter betreffenden Veröffentlichungen Kenntnis zu verschaffen. Ist der Standes-