Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Ist bei einem Eintrag der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen bei der Erteilung 
von Registerauszügen die bezeichneten Formulare überhaupt nicht verwendet werden (8 13 Absatz 4 
der Vorschriften des Bundesrats). Vielmehr ist die Abschrift des Eintrags auf ein besonderes Blatt 
zu schreiben und die übereinstimmung mit dem Hauptregister zu beglaubigen. Der Streichungs- 
vermerk bleibt in diesem Falle weg. 
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Einfache Bescheinigungen über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote und Eheschließungen. 
Der Standesbeamte hat in folgenden Fällen einfache Bescheinigungen kostenfrei auszustellen 
und den Beteiligten auszuhändigen: 
I. Von Amtswegen in folgenden Fällen: 
1. über jeden auf mündliche Anzeige erfolgten Eintrag eines Geburtsfalles oder 
einer durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehelichkeitserklärung oder andere 
Gründe herbeigeführten Anderung des Namens des eingetragenen Kindes und zwar 
zu dem Zwecke, die Übereinstimmung der im Geburtsregister und im Taufbuche ein- 
getragenen Namen festzustellen oder herbeizuführen; 
2. über jede Eheschließung (§ 54 letzter Absatz des Gesetzes vom 6. Februar 1875), 
zu dem Zwecke, dem Geistlichen, welcher die kirchliche Trauung vollziehen soll, die 
erfolgte bürgerliche Eheschließung nachzuweisen (Mustereintrag pp. D 1); 
3. über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Sterbefalles (§ 60 
desselben Gesetzes), zu dem Zwecke, der Ortspolizeibehörde als Nachweis für die Zu- 
lässigkeit der Beerdigung ohne polizeiliche Genehmigung zu dienen. 
II. Auf Verlangen der Beteiligten: 
1. über die Anordnung des Aufgebots (§ 9 der Vorschriften des Bundesrats) zu 
dem Zwecke, bei dem Antrage auf das kirchliche Aufgebot dem Geistlichen als Nachweis 
vorgelegt zu werden; 
2. über das erfolgte Aufgebot, wenn die Ehe vor einem anderen Standesbeamten 
als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Aufgebot angeordnet hat (§ 49 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Das Formular zu l. 2 ist den Vorschriften des Bundesrats unter I) und D 1, dasjenige 
Zu ll. 2 daselbst unter F. F. 1 angefügt, und wird den Gemeinden kostenfrei geliefert; Muster 
zu den übrigen Bescheinigungen finden sich in Anlage III. 
Formulare zu Negisterauszügen (Aa, Bb, Ce,) dürfen zu diesen Bescheinigungen nicht 
verwendet werden. 
§ 24. 
Benntzung des Regierungsblattes der Gemeinde. 
Der Standesbeamte hat sich von den im Regierungsblatte des Großherzogtums erscheinen- 
den, die Standesämter betreffenden Veröffentlichungen Kenntnis zu verschaffen. Ist der Standes-
	        
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