Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Aufgebot durch Bekanntmachung in einer ausländischen Zeitung zu veröffentlichen ist, berechtigt, 
vom Antragsteller einen den erwachsenden Auslagen an Insertionskosten entsprechenden Vorschuß 
zu beanspruchen und die Erledigung des Antrags bis zur Einzahlung des Vorschusses hinaus- 
zuschieben. 
§ 27. 
Statistische Verzeichnisse. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Unterlagen für die Statistik der Geburts-, Ehe- 
schließungs= und Sterbefälle zu liefern und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften: 
J. 
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Gleichzeitig mit der Eintragung in die Standesregister haben die Standesbeamten die 
eingetragenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle noch in besondere, in tabel- 
larischer Form zu führende Verzeichnisse einzutragen (statistische Verzeichnisse). 
Solcher Verzeichnisse bestehen drei: 
a) Verzeichnis der Geborenen (Formular A); 
b) Verzeichnis der Eheschließungen (Formular B); 
c) Verzeichnis der Gestorbenen (Formular C). 
Die Formulare hierzu werden den Standesbeamten durch deren nächste Aufsichts- 
behörde alljährlich zugefertigt. 
Die in die Verzeichnisse einzutragenden Tatsachen hat der Standesbeamte aus den 
Registereinträgen selbst zu entnehmen. Soweit die letzteren aber über einzelne Spalten 
des Verzeichnisses keine Auskunft geben, hat er gleichzeitig mit der Eintragung in die 
Register durch Befragung der Anzeiger oder auf sonst geeignete Weise sich die Kenntnis 
von den einzutragenden Tatsachen zu verschaffen und diese in die zutreffende Spalte 
des Verzeichnisses einzuzeichnen. 
über die Art und Weise, wie die einzelnen Spalten auszufüllen sind, ist auf 
den Formularen das Erforderliche zur näheren Erläuterung abgedruckt. 
Totgeborene Kinder sind sowohl in das statistische Verzeichnis der Geborenen, 
als auch in das der Gestorbenen einzutragen, obwohl sie nach § 23 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 nur im Sterberegister einzutragen sind. 
AIn Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen, sind die drei 
Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen. 
Wenn eine in die Verzeichnisse einzutragende Tatsache von dem Standesbeamten nicht 
hat ermittelt werden können (§ 59 Schlußsatz des Gesetzes vom 6. Februar 1875), so 
ist dies in der betreffenden Spalte durch Eintragung des Wortes „unbekannt“ (abge- 
kürzt „unb.“) zu kennzeichnen. 
Sind in einer Gemeinde im Laufe des Jahres Geburten oder Eheschließungen oder 
Sterbefälle überhaupt nicht vorgekommen, so ist statt des Verzeichnisses ein Aus fall- 
schein zu überreichen. 
Am Jahresschlusse hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse abzuschließen und bis 
spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres an das Amtsgericht einzusenden.
	        
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