85.
Für die von dem Nahrungsmittel-Untersuchungsamt und der landwirt—
schaftlichen Versuchsstation ausgeführten Untersuchungen erheben diese Anstalten
Gebühren nach Maßgabe eines von dem Großherzoglichen Staatsministerium
zu genehmigenden Tarifs. Die Gebühren sind bei Stellung des Antrags auf
Untersuchung bei dem Universitätsrentamt in Jena einzuzahlen.
Die beiden Anstalten sind jedoch ermächtigt, die dauernde Kontrolle der
von ihnen zu untersuchenden Gegenstände für Behörden und Privatpersonen
vertragsmäßig gegen eine Bauschgebühr zu übernehmen.
Die Vergütung für die von der hygienischen Anstalt vorzunehmenden
Untersuchungen ist in jedem einzelnen Falle im voraus zu vereinbaren.
86.
Werden wegen Verletzung der Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungs—
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen Geldstrafen erkannt, welche
nach Maßgabe der einschlagenden Gesetze dem Staate zustehen, so sind die
Strafgelder, wenn die Untersuchung von einer der genannten Anstalten vor—
genommen worden ist, an das Universitätsrentamt abzuführen.
Weimar, den 2. Januar 1903.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.