Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

847. 
Eheverbote. 
Die gesetzlichen Eheverbote sind in den 88 1309 bis 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeführt. 
J. 
L# 
Eine Ehe darf erstlich nicht geschlossen werden: 
u) zwischen Verwandten in gerader Linie; 
b) zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern; 
C.) zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 
Personen, deren eine von der andern abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 
Vollbürtige Geschwister sind solche, welche beide Eltern gemeinsam, halbbürtige 
solche, die nur den Vater oder die Mutter gemeinsam haben. 
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit den anderen Ehegatten verschwägert; 
in gerader Linie sind verschwägert Stiefeltern und Stiefkinder jedes Grades, Schwieger- 
eltern und Schwiegerkinder jedes Grades. 
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch welche sie begründet 
wurde, aufgelöst ist. Es darf also z. B. nach durch Scheidung bewirkter Auflösung 
einer Ehe die geschiedene Frau nicht den aus einer früheren Ehe ihres bisherigen Ehe- 
mannes hervorgegangenen Sohn (d. h. ihren Stiefsohn) heiraten. 
Ferner darf nach § 1310 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ehe nicht zwischen 
Personen geschlossen werden, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömm- 
lingen der andern Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat. Hat z. B. ein Mann mit 
einer weiblichen Person Geschlechtsgemeinschaft gepflogen, so darf sein Sohn mit dieser 
Person keine Ehe eingehen. Der Standesbeamte hat aber nur dann die Pflicht, die 
Verlobten vor dem Aufgebot nach dem Vorhandensein eines derartigen Verhältnisses 
zu fragen, wenn ihm Umstände bekannt sind, welche einen genügenden Anhalt für das 
Bestehen eines solchen Verhältnisses bieten. 
Waren die Verlobten oder eines von ihnen bereits früher verheiratet, so ist der 
Nachweis zu verlangen, daß der andere Ehegatte gestorben oder für tot erklärt oder 
daß die frühere Ehe durch Urteil aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist (bloße 
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft genügt nicht). 
Zu diesem Zwecke ist die Sterbeurkunde, oder das Urteil über die Todeserklärung 
mit Bescheinigung des Tages der Verkündung oder das Scheidungsurteil mit Be- 
scheinigung des Tages der Rechtskraft vorzulegen. 
Der Beibringung dieser Urkunden bedarf es nicht, wenn die Trennung der früheren 
Ehe in den Registern des Standesbeamten, der die neue Ehe schließen soll, beurkundet ist. 
Wird die Ehelosigkeit der Verlobten durch Urkunden nicht oder nicht genügend 
nachgewiesen, so kann der Standesbeamte nach § 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die eidliche Versicherung der behaupteten Tatsachen verlangen. 
Ist die Ehe wegen Ehebruchs geschieden worden, welchen der eine verlobte Teil mit dem 
andern verlobten Teil begangen hat, so ist ein urkundlicher Nachweis über die Be- 
freiung von dem Eheverbote des § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beigubringen. 
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