Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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ihm eine Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß die 
Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen 
(§8 1669, 1314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Haben die Eltern in allgemeiner Gütergemeinschaft gestanden und wird diese nach dem Ab- 
leben eines Elternteils zwischen dem überlebenden Teile und den anteilsberechtigten Abkömmlingen 
fortgesetzt, so hat der überlebende Ehegatte, wenn einer der Abkömmlinge minderjährig oder bevor- 
mundet oder in Pflegschaft ist, vor Eingehung einer neuen Ehe ein Zeugnis des Vormundschafts- 
gerichts darüber beizubringen, daß er ein Verzeichnis des Gesamtgutes eingereicht, die Güter- 
gemeinschaft aufgehoben und die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, oder daß ihm eine Ver- 
pflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß die Aufhebung der 
Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später 
erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen (§§ 1493 Absatz 2, 1314 Absatz 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
4. Genehmigung der vorgesetzten Behörde bei Militärpersonen und Beamten. 
Nach § 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Militärpersonen und solche Landes- 
beamte, für die nach den Landesgesetzen eine besondere Erlaubnis zur Eingehung einer Ehe er- 
forderlich ist, nicht ohne diese Erlaubnis eine Ehe eingehen. 
Von den Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen einer solchen Ge- 
nehmigung die Militärpersonen des Friedensstandes (Offiziere, Arzte und Militärbeamte, 
Kapitulanten und ausgehobene Rekruten) solange sie zum aktiven Heere gehören (§8 38 A und 10 
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), Rekruten und Freiwillige, auch wenn sie vorläufig in 
die Heimat entlassen sind (§§ 56 Ziffer 2 und 60 Ziffer 4 desselben Gesetzes). Dagegen bedürfen 
die übrigen zum Beurlaubtenstande oder zur Ersatz-Reserve gehörigen Militärpersonen der Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Behörde nicht. 
Was die Beamten anlangt, so bedürfen die im Großherzogtum angestellten Staatsdiener, 
Geistlichen und Lehrer zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde 
(§5 28 des Gesetzes über die Heimatsverhältnisse vom 23. Februar 1850, § 19 des Gesetzes über den 
Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850, § 1 lit. b des Gesetzes vom 6. März 1868 die Erleichterung 
der Eheschließungen betreffend). Den Beamten sind in dieser Beziehung solche Personen gleich- 
gestellt, welche bei einer Behörde des Großherzogtums behufs der Vorbereitung auf den Staals- 
dienst oder sonst als Hülfsarbeiter beschäftigt sind (Gerichtsreferendare, Gerichtsassessoren, Forst- 
referendare, Forstassessoren, Rechnungsamtsakzessisten, Anwärter für den Gerichtsschreiber= oder 
Gerichtsvollzieherdienst, Hülfsexpedienten, Praktikanten und Hülfsschreiber, Ministerialverordnung 
vom 3. Mai 1879, Regierungsblatt S. 243, 244). 
8 409. 
Eheschließung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern 
und von Ausländern. 
Will ein in den diesseits des Rheins (rechtsrheinischen) Gebietsteilen des Königreichs 
Bayern heimatberechtigter Mann im Großherzogtum eine Ehe eingehen (§ 178 des Ausführungs- 
57
	        
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