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ihm eine Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß die
Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen
(§8 1669, 1314 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Haben die Eltern in allgemeiner Gütergemeinschaft gestanden und wird diese nach dem Ab-
leben eines Elternteils zwischen dem überlebenden Teile und den anteilsberechtigten Abkömmlingen
fortgesetzt, so hat der überlebende Ehegatte, wenn einer der Abkömmlinge minderjährig oder bevor-
mundet oder in Pflegschaft ist, vor Eingehung einer neuen Ehe ein Zeugnis des Vormundschafts-
gerichts darüber beizubringen, daß er ein Verzeichnis des Gesamtgutes eingereicht, die Güter-
gemeinschaft aufgehoben und die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, oder daß ihm eine Ver-
pflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß die Aufhebung der
Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später
erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen (§§ 1493 Absatz 2, 1314 Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs).
4. Genehmigung der vorgesetzten Behörde bei Militärpersonen und Beamten.
Nach § 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Militärpersonen und solche Landes-
beamte, für die nach den Landesgesetzen eine besondere Erlaubnis zur Eingehung einer Ehe er-
forderlich ist, nicht ohne diese Erlaubnis eine Ehe eingehen.
Von den Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen einer solchen Ge-
nehmigung die Militärpersonen des Friedensstandes (Offiziere, Arzte und Militärbeamte,
Kapitulanten und ausgehobene Rekruten) solange sie zum aktiven Heere gehören (§8 38 A und 10
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874), Rekruten und Freiwillige, auch wenn sie vorläufig in
die Heimat entlassen sind (§§ 56 Ziffer 2 und 60 Ziffer 4 desselben Gesetzes). Dagegen bedürfen
die übrigen zum Beurlaubtenstande oder zur Ersatz-Reserve gehörigen Militärpersonen der Ge-
nehmigung der vorgesetzten Behörde nicht.
Was die Beamten anlangt, so bedürfen die im Großherzogtum angestellten Staatsdiener,
Geistlichen und Lehrer zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
(§5 28 des Gesetzes über die Heimatsverhältnisse vom 23. Februar 1850, § 19 des Gesetzes über den
Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850, § 1 lit. b des Gesetzes vom 6. März 1868 die Erleichterung
der Eheschließungen betreffend). Den Beamten sind in dieser Beziehung solche Personen gleich-
gestellt, welche bei einer Behörde des Großherzogtums behufs der Vorbereitung auf den Staals-
dienst oder sonst als Hülfsarbeiter beschäftigt sind (Gerichtsreferendare, Gerichtsassessoren, Forst-
referendare, Forstassessoren, Rechnungsamtsakzessisten, Anwärter für den Gerichtsschreiber= oder
Gerichtsvollzieherdienst, Hülfsexpedienten, Praktikanten und Hülfsschreiber, Ministerialverordnung
vom 3. Mai 1879, Regierungsblatt S. 243, 244).
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Eheschließung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern
und von Ausländern.
Will ein in den diesseits des Rheins (rechtsrheinischen) Gebietsteilen des Königreichs
Bayern heimatberechtigter Mann im Großherzogtum eine Ehe eingehen (§ 178 des Ausführungs-
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