Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

gesetzes vom 5. April 1899) erlassen werde, so hat der Standesbeamte bei der Aufsichtsbehörde 
bezw. durch diese bei dem Staatsministerium Unterweisung für sein Verhalten einzuholen 
(Ministerialbekanntmachung vom 12. März 1878 Ziffer 3 Regierungsblatt S. 43). 
Vierter Abschnitt. 
Form und Beurkundung der Eheschließung. 
850. 
Aufgebotsautrag. 
Der Eheschließung soll (§ 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Aufgebot vorhergehen. 
Wird ein Aufgebot bei dem Standesbeamten beantragt, so hat er zunächst zu prüfen, ob 
er zum Erlaß des Aufgebots zuständig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn einer der Ver- 
lobten im Bezirke des Standesbeamten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat 
(5 14 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 8 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Liegt diese Vor- 
aussetzung nicht vor, so hat der Standesbeamte die Anordnung des Aufgebotes abzulehnen. 
Das über den Aufgebotsantrag aufzunehmende Protokoll soll die vollständigen Vor= und 
(Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, den Geburts= und den Wohn= oder Auf- 
enthaltsort der Verlobten, ferner Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
ihrer Eltern und soweit im einzelnen Falle nötig, die Feststellung der Tatsachen enthalten, von 
denen die Eheschließung abhängig ist und (88 43 bis 49 der Unterweisung) deren Feststellung daher 
dem Erlaß des Aufgebots vorausgehen muß. Ist der gesetzliche Vertreter der Verlobten oder der 
Elternteil, dessen Einwilligung zur Eheschließung erforderlich ist (§ 45 und 46 der Unterweisung), 
bei dem Aufgebotsantrage vor dem Standesbeamten nicht miterschienen, so ist über dessen nach- 
träglich abgegebene Erklärung ein besonderes Protokoll aufzunehmen, der Erlaß des Aufgebots aber 
bis zur Abgabe dieser Erklärung hinausgzuschieben. 
Den Standesbeamten wird empfohlen, sich für die Anträge auf Erlaß des Aufgebots des 
Musterformulars Anlage XI zu bedienen. Das Protokoll über den Antrag und die dem Protokoll- 
formulare beigefügte Anlage, die an die Verlobten zu richtenden Fragen enthaltend, sind von den 
Verlobten zu unterschreiben; ebenso sind die Protokolle, welche eine Erklärung über die Einwilli- 
gung zur Cheschließung enthalten, von den Erklärenden zu unterschreiben. Der Standesbeamte aber 
hat jedes von ihm ausgenommene Protokoll und die Anlage dazu mit seiner Namensunterschrift 
zu versehen. 
Bei der Beantragung des Aufgebots ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobten nicht 
notwendig, doch darf das Aufgebot nicht eher angeordnet werden, als bis die Einwilligung des 
andern Verlobten von diesem mündlich dem Standesbeamten erklärt oder in öffentlich beglaubigter 
Form nachgewiesen wird (siehe Muster).
	        
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