Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Fünfter Abschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
§ 59. 
Frist und Zuständigkeit für die Anzeige eines Sterbefalles. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten 
anzuzeigen (§ 56 des Gesetzes vom 6. Februar 1875), auch wenn der nächstfolgende Wochentag ein 
Feiertag ist. (Beispiel: ein am Weihnachtsheiligabend erfolgter Sterbefall ist spätestens am 
1. Weihnachtsfeiertag, falls dieser aber auf einen Sonntag fällt, spätestens am 2. Weihnachtsfeier- 
tage anzuzeigen). Totgeburten und Sterbefälle von Kindern während der Geburt sind in allen 
Fällen am nächsten Tage spätestens anzuzeigen, auch wenn dieser ein Sonntag ist. 
Auch verspätete Anzeigen von Todesfällen hat der Standesbeamte entgegenzunehmen und 
auf Grund derselben die erforderlichen Einträge in die Sterberegister vorzunehmen. Nur dann, 
wenn entgegen der Vorschrift des § 60 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung 
bereits erfolgt ist, hat er die Eintragung auszusetzen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
einzuholen. Erhält der Standesbeamte Kenntnis von einem nicht zur Anzeige gelangten Sterbe- 
fall, so hat er den zur Anzeige Verpflichteten erforderlichenfalls unter Anwendung von Straf- 
auflagen nach § 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 vorzuladen und zur Erstattung 
der Anzeige anzuhalten. 
Die Sterbefälle sind in dem Register des Standesbeamten zu beurkunden, in dessen Bezirk 
der Tod erfolgt ist. Läßt sich dieser Bezirk nicht feststellen, z. B. wenn bei Auffindung eines 
Toten der Ort, wo der Tod erfolgt ist, nicht ermittelt werden kann, so ist der Standesbeamte 
des Bezirks zuständig, zu welchem der Fundort gehört. 
Kann bei Auffindung eines Toten die Zeit des Ablebens nicht festgestellt werden, so 
läuft die Anzeigefrist erst vom Tage des Auffindens ab. In der Anzeige und in dem Eintrag 
ist in diesem Falle statt der Zeit des Ablebens nur Tag und Stunde des Auffindens des Ver- 
storbenen anzugeben und zu bemerken, daß Tag und Stunde des Todes nicht festgestellt worden 
seien. (Muster C 4 zu den Vorschriften des Bundesrats). 
Auf Grund einer Todeserklärung erfolgt kein Eintrag in die Sterberegister. 
8 60. 
Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalles. 
1. Des Familienhauptes. 
Verpflichtet zur Anzeige eines Sterbefalles ist zunächst das Familienhaupt (§ 57 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875). Der Begriff „Familie“ ist hier in der Bedeutung als Verband 
der Eltern und Kinder, welche zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zu
	        
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