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Fälle, in denen eine amtliche Ermittelung einzutreten hat, sind namentlich: Selbstmord,
Tötung durch Verschulden eines anderen, durch Verunglückung, durch Blitzschlag, überhaupt
die Fälle, in welchen ein Mensch nicht im gewöhnlichen Laufe der Dinge, nach vorausgegangener
Krankheit eines natürlichen Todes gestorben ist (Bekanntmachung vom 15. August 1879,
Regierungsblatt Seite 450).
Die zuständige Behörde für die Ermittelung solcher Fälle ist die Polizeibehörde, und ihr
liegt ob, dem Standesbeamten schriftliche Mitteilung über den Todesfall zugehen zu lassen.
Stirbt jemand in seiner eigenen Wohnung, die er allein oder doch nur in Gemeinschaft
mit solchen Personen bewohnte, welche zu einer Anzeige des Sterbefalles unfähig sind, nicht plötzlich,
sondern nach dem gewöhnlichem Laufe der Dinge infolge vorausgegangener Krankheit, so daß die
Vorschriften über das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen nicht zur Anwendung kommen, so hat
ebenfalls die Ortspolizeibehörde eine amtliche Ermittelung des Sterbefalles vorzunehmen
und dem Standesbeamten darüber schriftliche Nachricht zu erteilen (Bekanntmachung vom
11. September 1876, Regierungsblatt S. 194).
Eine schriftliche Mitteilung ist an den Standesbeamten auch dann zu richten, wenn der
Gemeindevorstand, von welchem sie auszugehen hat, zugleich das Amt des Standesbeamten versieht.
Ereignet sich ein amtlich zu ermittelnder Sterbefall auf einem Grundstücke, welches nach
Artikel 3 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 zu einem Gemeindebezirke nicht gehört, so
liegt die Verpflichtung zur Mitteilung an den Standesbeamten der Behörde bezüglich dem Beamten
ob, welchem nach der Verordnung vom 25. Juni 1851 (Regierungsblatt S. 290) die Handhabung
der Ortspolizei in den vom Gemeindeverbande ausgenommenen Grundbesitzungen jeweilig
zugewiesen ist.
2. Bei Sterbefällen in öffentlichen Anstalten.
Bei Sterbefällen, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs- und Kranken—
anstalten, Gefängnissen, Gemeindearmenhäusern, Kasernen usw.) ereignen, liegt die Verpflichtung
zur Anzeige ausschließlich dem Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde
ermächtigten Beamten ob. Vorsteher des Gemeindearmenhauses ist der Gemeindevorftand. Die
Anzeige kann nach dem Ermessen des Anzeigepflichtigen mündlich oder schriftlich bewirkt,
kann aber auch von einem zur Anzeige Berechtigten (8 62 der Unterweisung) erstattet werden
(§ 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).
Die schriftliche Anzeige soll die in § 59 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 aufgeführten
Tatsachen oder die Erklärung enthalten, daß die eine oder andere dieser Tatsachen nicht habe
ermittelt werden können. Entspricht die Anzeige dieser Bestimmung nicht, so kann sie vom
Standesbeamten an den Anzeiger zur Vervollständigung zurückgegeben werden.
§ 62.
Berechtigung zur Anzeige.
Berechtigt zur Anzeige sind Personen, welche aus eigner Missenschaft vom Todesfalle
unterrichtet sind, sei es, daß sie beim Ableben zugegen waren oder in andrer Weise durch eigne