Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Wahrnehmung Kenntnis von dem Todesfalle bekommen haben (§ 58 Absatz 1 verbunden mit 
§ 19 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
l 63. 
Ausweis des Anzeigers. 
Aus dem Eintrage zum Sterberegister muß hervorgehen, daß der Anzeiger zur Anzeige 
entweder verpflichtet oder berechtigt ist. 
Wird die Anzeige vom Familienhaupt erstattet (§ 61 Ziffer 1 der Unterweisung), so bedarf 
es einer besonderen Ausweisbemerkung nicht, da die Namen der Eltern des Verstorbenen und, 
wenn es sich um die Anzeige vom Tode eines Ehegatten handelt, die Namen des anzeigenden 
Ehegatten in dem Eintrage schon angegeben sind (§ 59 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Ist der Anzeiger Inhaber der Wohnung oder Behausung, in welcher sich der Todesfall 
ereignet hat (§ 61 Ziffer 2 der Unterweisung), so ist auf Zeile 19 des Vordrucks hinter dem 
Namen des Geburtsortes des Verstorbenen hin zuzufügen: 
„in der Wohnung (Behausung) des Anzeigers"“. 
Die schriftlichen Mitteilungen über die von einer Behörde oder einem Beamten er- 
mittelten und über die in einer öffentlichen Anstalt vorgekommenen Todesfälle (8 61 der 
Unterweisung) bedürfen nur der Unterschrift des Anzeigers und der Bezeichnung seines amtlichen 
Charakters. Die Beidrückung des Dienstsiegels wird nicht erfordert. 
Ist die Anzeige von einem dazu Berechtigten erstattet worden (§ 62 der Unterweisung) so 
hat der Standesbeamte die Berechtigung festzustellen und die Angabe des Anzeigers, 
daß er aus eigner Wissenschaft von dem Todesfalle unterrichtet sei, 
am Schlusse des Eintrags hinzuzufügen. 
864. 
Inhalt des Eintrags eines Sterbefalles. 
In betreff der Angaben, welche der Eintrag eines Sterbefalles nach 8 59 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 enthalten foll, ift folgendes zu bemerken: 
Zu 8 59 Ziffer 1und 3. Die Namen des Anzeigers wie des Verstorbenen sind 
mit möglichster Genauigkeit und Vollständigkeit anzugeben. Der Standesbeamte soll, wenn die 
Namen nicht aus den von ihm selbst geführten Geburts= oder Heiratsregistern oder den Akten 
ermittelt werden können, den Anzeiger zur Beibringung von Geburts-, Heirats= oder sonstigen 
Urkunden, aus denen die Namen festzustellen sind, veranlassen. 
Wenn der Verstorbene einer religiösen Gemeinschaft nicht angehört hat, z. B. wenn 
ein Kind vor der Taufe verstorben ist, so ist im Vordruck der leere NRaum vor dem Worte 
„Religion“ mit „keiner“ auszufüllen. 
Für die Altersangabe des Verstorbenen genügt die Angabe der Jahre, ohne Bei- 
fügung der überschießenden Monate, Tage und Stunden. Die Angabe kann in Zahlen geschrieben 
werden.
	        
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