Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Sechster Abschnitt. 
Beurkundung des Personenstandes der auf See 
befindlichen Personen. 
§ 68. 
Geburten und Todesfälle auf See und von Militärpersonen auf Schiffen 
der Kaiserlichen Marine. 
Wird in Gemäßheit des § 62 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 dem Standesbeamten 
von einem Seemannsamte beglaubigte Abschrift eines Eintrags zum Schiffstagebuche über einen 
auf See erfolgten Geburts= oder Todesfall übersendet, so hat der Standesbeamte zunächst zu er- 
mitteln, ob die Eltern des Kindes bezüglich der Verstorbene ihren Wohnsitz in seinem Bezirke 
haben oder zuletzt gehabt haben, und nach dem Ergebnis dieser Ermittelungen entweder den 
Geburts= oder Sterbefall auf Grund der Urkunde im Geburts= oder Sterberegister einzutragen 
oder die Urkunde unter Anzeige des Sachverhalts dem Seemannsamte zurückzugeben. Bei dem 
Eintrag sind die Vorschriften in §§ 12 und 13 der Vorschriften des Bundesrats zu beobachten 
und der Vordruck, soweit nötig, zu durchstreichen. 
Die 88 61 bis 64 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 beziehen sich nicht auf Schiffe der 
Kaiserlichen Marine. Vielmehr sind Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten. 
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine von dem zuständigen Marinestations- 
kommando unter Übersendung der darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeuges auf- 
genommenen Urkunde dem Standesbeamten, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz 
gehabt hat, anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige hat der Standesbeamte den Sterbefall in das 
Sterberegister unter Beobachtung der in §§ 12 und 13 der Vorschriften des Bundesrats bestimmten 
Form einzutragen. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 69. 
Bestrafung wegen verspäteter Anzeige. 
Werden die einen Eintrag in die Standesregister erfordernden Tatsachen dem Standesbeamten 
nicht innerhalb der in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
vorgeschriebenen Fristen angezeigt, so unterliegt der zur Anzeige Verpflichtete der Bestrafung nach 
§ 68 Absatz 1 des angeführten Gesetzes.
	        
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