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Die Strafverfolgung gegen die zur Anzeige an früherer Stelle Verpflichteten (§§ 18 und
57 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) hat aber dann zu unterbleiben, wenn ein an späterer Stelle
Verpflichteter oder ein zur Anzeige Berechtigter die Geburts= oder Todesanzeige rechtzeitig
erstattet hat.
Geschieht dies nicht, so hat der Standesbeamte nach § 4 Ziffer 1 und § 7 Absatz 1 des
Gesetzes vom 12. April 1879 über die polizeiliche Straffestsetzung dem zuständigen Gemeindevorstand
Anzeige zu erstatten.
Versieht der Standesbeamte selbst das Amt des Gemeindevorstandes, so ist eine Niederschrift
über den Sachverhalt zu den Akten des Gemeindevorstandes zu bringen.
§ 70.
Einziehung von Ordnungsstrafen.
Hat der Standesbeamte die zu einer Anzeige oder einer sonstigen Handlung verpflichtete
Person zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch Androhung einer Geldstrafe angehalten (8 68
Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) und ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, so
hat er selbst die unbezahlt gebliebene Geldstrafe beizuziehen. Dies geschieht dadurch, daß er in
seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über die
Vollstreckung im Verwaltungswege, Regierungsblatt S. 629 und § 1 lit. B Ziffer 2 der Aus-
führungsverordnung vom 10. Januar 1900, Regierungsblatt S. 49) dem Gerichtsvollzieher oder
dem von der Gemeinde bestellten Vollstreckungsbeamten (8 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899)
eine vollstreckbare Ausfertigung der Strafverfügung mit dem Auftrage zugehen läßt, die verfügte
Strafe einzuziehen.