Anlage I.
Abdruck von Gesetzen und Verordnungen zu § 1 Ziffer 3 bis 5 der Unterweisung.
A. Abdruck der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875,
betreffend die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen an Bord der in Dienst
gestellten Schiffe der Marine.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), im Namen des Deutschen Reichs,
was folgt:
Sterbefälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen
der Kaiserlichen Marine sind von dem zuständigen Marine-Stations-Kommando unter Übersendung
der darüber von dem Kommando des Schiffs oder Fahrzeugs aufgenommenen Urkunden dem Standes-
beamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, anzuzeigen und auf
Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1875.
(L. S.) Wilbelm.
Fürst v. Bismarck.
B. Abdruck der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879,
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), im Namen des Reichs, was folgt:
Erster Abschnitt.
Beurkundung im Allgemeinen.
81.
Die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Stand-
quartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu
bestimmten Register.
7