Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Inhalts vorzulegen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse 
nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, 
ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (8 8) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
» 810. 
Über eine auf Grund des § 8 dieser Verordnung vollzogene Eheschließung wird eine Urkunde 
aufgenommen, welche die im § 54 des Gesetzes bestimmten Angaben enthalten soll und auf welche die 
Vorschriften des § 13 Absatz 2 und 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung finden. 
Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese Bestellung auf der 
Urkunde zu bescheinigen. 
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn mehrere zuständige 
Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der Eintragung in das Heiratsregister zu 
übersenden. Eine Abschrift derselben wird bei der Militärbehörde aufbewahrt. 
11. 
Für die Eintragung einer nach Maßgabe des § 8 dieser Verordnung erfolgten Eheschließung 
ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz 
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf- 
enthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der 
Verlobten geboren ist. 
Vierter Abschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
812. 
Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil- 
machung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise der Beurkundung keinen Unterschied, 
ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen. 
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der 
Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht 
bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
8 13. 
Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten 
Anzeige. 
Diese Anzeige soll außer den im 8 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben einen Vermerk über 
die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist — unter Berücksichtigung der obwaltenden kriege— 
rischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen 
durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist. 
814. 
Die Anzeige der Sterbefälle geschieht: 
a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Kom- 
mandeur oder Vorstand der Behörde; 
b) hinsichtlich derjeuigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den Regiments- 
Kommandeur oder den in gleichem Verhältnis stehenden Befehlshaber der Truppe oder 
durch den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppenteils. 
Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle sämtlicher im § 2 dieser 
Verordnung genannten Mililärpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbefalles zuständiger 
deutscher Standesbeamter vorhanden ist. 
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