Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

— 50 —. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
15. 
Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene Verhältnisse (8 59 
Absatz 2 des Gesetzes) später bekannt geworden sind, oder weil nach späterer dienstlicher Ermittelung 
die frühere Anzeige als dem Sachverhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen 
Standesbeamten nachträgliche Anzeige zu erstatten. 
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aussichtsbehörde behufs Veranlassung der Be- 
richtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen. 
§ 16. 
Sobald die Militärpersonen in ihr Standgquartier zurückgekehrt sind, oder nachdem die Truppe 
oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
§ 17. 
Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen festsetzt, bleiben für die 
sonstigen Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf Militärpersonen, welche ihr Standquartier 
nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Otto Graf zu Stolberg. 
C. Abdruck der landesherrlichen Verordnung vom 21. Dezember 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung auf dem Grunde 
der §§ 83 und 84 des genannten Gesetzes und im Anschlusse an die Ausführungs-Verordnung des 
Bundesrats vom 25. März 1899 (R.-G.-Bl. S. 225) zu verordnen beschlossen, was folgt: 
81. 
Für Uns und die Mitglieder Unseres Großherzoglichen Hauses versieht die Geschäfte des 
Standesbeamten der jedesmalige Chef des Ministerial-Departements des Großherzoglichen Hauses. 
Uber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister Bestimmung zu treffen, 
bleibt vorbehalten. 
2. 
Im übrigen steht die obere Leitung un Aufsicht in betreff der Ausführung des Gesetzes 
Unserem Staatsministerium, Departement der Justiz, zu.
	        
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