Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5)  Bestimmung  uber  die  Mitunterschrift  der  Ehefrauen.
Art.  13.

Jede  einfache  Unterschrift  einer  in  der  Errungenschafts-Gesellschaft  lebenden  Ehefrau
  in  dem  auf  ihren  Ehemann  lautenden  Schuldscheine  begründet  die  rechtliche  Vermuthung,
  es  habe  dieselbe  sich  als  Mitschuldnerin  unterzeichnet.

6)  Aufhebung  des  Anastasischen  Gesetzes.
Art.  14.

Die  Bestimmung  der  Geseße,  wonach  ein  Cessionar  von  dem  Schuldner  nicht  ein
Mehreres,  als  den  von  ihm  an  den  Cedenten  entrichteten  Kauf-Preis  nebst  Zinsen
fordern  kann,  ist  im  Allgemeinen  aufgehoben.

7)  Sicherung  der  Erwerber  dinglicher  Rechte.
Art.  15.

Wer  auf  den  Grund  des  Guͤterbuchs  und  des  Unterpfandsbuches,  oder  der  nach
Art.  58,  59  des  Pfand-Gesetzes  in  den  dort  bestimmten  Faͤllen  das  Guͤterbuch  vertretenden
Urkunden,  in  gutem  Glauben  und  unter  beschwerendem  Titel,  Eigenthum  oder  andere
dingliche  Rechte  uͤbertragende,  durch  die  zustaͤndige  Stelle  bestaͤtigte  Vertraͤge  abgeschlossen
  hat,  ist  nach  Vollziehung  der  Letzteren  gegen  unbekannte  Anspruͤche  Dritter
auf  gleiche  Weise,  wie  der  Hypothekar-Glaͤubiger,  gesichert.

Die  Rechts-Nachfolger  des  Ersteren  treten  in  eben  dieselben  Verhaͤltnisse,  wie  die
Rechts-Nachfolger  des  Hypothekar-Glaͤubigers.

8)  Vom  Eigenthums-Uebergange  bei  erkauften  beweglichen  Dingen.

!  Art.  16.

Wird  eine  bewegliche  Sache  verkauft,  so  geht  durch  deren  Uebergabe  an  den
Käufer  das  Eigenthum  auf  diesen  über,  auch  wenn  die  baare  Bezahlung  des  Kaufschillings
  bedungen  worden,  und  solche  nicht  erfolgt  ist.

Ein  Eigenthums=  oder  Pfandrechts-Vorbehalt  auf  der  verkauften  und  übergebenen
beweglichen  Sache  ist  auch  in  diesem  Falle  unzulässig  (vergl.  Pf.Ges.  Art.  259).

Der  gemeinrechtliche  Grundsah,  daß,  wenn  nicht  der  Kaufschilling  angeborgt  worden,
  das  Eigenthum  nur  durch  dessen  Bezahlung  auf  den  Käufer  übergehe,  ist  in  Beziehung
  auf  bewegliche  Dinge  hiermit  aufgehoben.