Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

  
  
  
  
Hierauf beantragte d Erschienene die An— 
ordnung des Aufgebots und bemerkte, daß die Ehe 
vor dem Standesamte 33333333 .. 
nach der Verehelichunginn ennn 
genommen, und die Zustimmung de Verlobten 
zu dem gestellten Antrage dargetan werden solle 
durchö) die übergebene, öffentlich beglaubigte, schrift- 
liche Erklärung de selben — durch die binnen 
Tagen zu übergebende, öffentlich beglaubigte, 
schriftliche Erklärung de selben — durch die münd- 
liche Erklärung de Verlobten, welch letztere binnen 
Tagen vor dem Standesbeamten erscheinen werde.“) 
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2222 22 
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. 
Nachrichtl. 
der Standesbeamte 
  
Anmerkungen. 
1) Solche Fragen, welche auf die Verhältnisse des einzelnen Falles nicht passen, oder durch die Beantwortung 
von Vorfragen sich erledigt haben, sind nicht zu stellen. Die Fragen 22 und 23 aber sind nur dann vorzulegen, wenn 
der Standesbeamte gegründete Veranlassung zu der Annahme hat, daß uneheliche Nachkommenschaft vorhanden sei. 
:) Es können nach den Verhällnissen des einzelnen Falles namentlich in Frage kommen: Geburts- und bez. 
Taufscheine der Verlobten, Totenscheine der Eltern, Genehmigungs= Urkunden der Eltern, des Vormunds, des Vor- 
mundschaftsgerichtes, der Dienstbehörde, gerichtliche Zeugnisse in betreff der Vermögensabfindung oder Sicherstellung 
und dergleichen. 
2) Von den durch Striche geschiedenen drei Satzteilen sind zwei je nach den Verhältnissen des einzelnen 
Falles zu streichen. 
4) Der leere Naum, welcher erforderlichenfalls durch Anlegung eines Bogens vergrößert werden kann, ist 
für etwaige sonstige Erklärungen bestimmt, z. B. für die Erklärung der miterschienenen — und solchenfalls hier als 
erschienen aufzuführenden — Eltern oder Vormünder über die Genehmigung der Eheschließung. Auch ist hierher zu 
bemerken, wenn die ausnahmsweise vorkommende eidesstattliche Versicherung der Wahrheit angegebener Tatsachen — 
§ 46 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 — erfolgt ist. Das Protokoll ist abzuschließen durch die Worte: 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: (folgt die Unterschrift des oder der Erschienenen). Nachrichtlich der Standes- 
beamte (Unterschrift).
	        
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