Hierauf beantragte d Erschienene die An—
ordnung des Aufgebots und bemerkte, daß die Ehe
vor dem Standesamte 33333333 ..
nach der Verehelichunginn ennn
genommen, und die Zustimmung de Verlobten
zu dem gestellten Antrage dargetan werden solle
durchö) die übergebene, öffentlich beglaubigte, schrift-
liche Erklärung de selben — durch die binnen
Tagen zu übergebende, öffentlich beglaubigte,
schriftliche Erklärung de selben — durch die münd-
liche Erklärung de Verlobten, welch letztere binnen
Tagen vor dem Standesbeamten erscheinen werde.“)
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2222 22
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
Nachrichtl.
der Standesbeamte
Anmerkungen.
1) Solche Fragen, welche auf die Verhältnisse des einzelnen Falles nicht passen, oder durch die Beantwortung
von Vorfragen sich erledigt haben, sind nicht zu stellen. Die Fragen 22 und 23 aber sind nur dann vorzulegen, wenn
der Standesbeamte gegründete Veranlassung zu der Annahme hat, daß uneheliche Nachkommenschaft vorhanden sei.
:) Es können nach den Verhällnissen des einzelnen Falles namentlich in Frage kommen: Geburts- und bez.
Taufscheine der Verlobten, Totenscheine der Eltern, Genehmigungs= Urkunden der Eltern, des Vormunds, des Vor-
mundschaftsgerichtes, der Dienstbehörde, gerichtliche Zeugnisse in betreff der Vermögensabfindung oder Sicherstellung
und dergleichen.
2) Von den durch Striche geschiedenen drei Satzteilen sind zwei je nach den Verhältnissen des einzelnen
Falles zu streichen.
4) Der leere Naum, welcher erforderlichenfalls durch Anlegung eines Bogens vergrößert werden kann, ist
für etwaige sonstige Erklärungen bestimmt, z. B. für die Erklärung der miterschienenen — und solchenfalls hier als
erschienen aufzuführenden — Eltern oder Vormünder über die Genehmigung der Eheschließung. Auch ist hierher zu
bemerken, wenn die ausnahmsweise vorkommende eidesstattliche Versicherung der Wahrheit angegebener Tatsachen —
§ 46 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 — erfolgt ist. Das Protokoll ist abzuschließen durch die Worte:
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: (folgt die Unterschrift des oder der Erschienenen). Nachrichtlich der Standes-
beamte (Unterschrift).