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Daneben nach Bedürfnis und Füglichkeit:
Obstbaumzucht für Kunaben,
weibliche Handarbeit, Turnübungen und Zeichnen für Mädchen.
§ 3.
Der Unterricht soll das Fassungsvermögen der Kinder nicht übersteigen,
die Schulzucht den väterlichen Charakter nicht verleugnen.
Über die jeweilige Einrichtung der Schulen, sowohl was den Unterrichts-
plan (den allgemeinen wie den besonderen örtlichen) als was die Erziehungs-
und Lehrmittel und die Schulzucht anbelangt, trifft die oberste Staatsbehörde
für das Schulwesen Bestimmung.
Bei Anordnung und Uberwachung des Religionsunterrichts steht der kirch-
lichen Behörde das Recht der Mitwirkung zu, unter der entscheidenden Ober-
aufsicht des Staates.
8 4.
Jede Schule muß ein für Schulzwecke bestimmtes Gebäude haben, welches
nach Lage, Einrichtung und Ausstattung den Bedürfnissen des Unterrichts und
den Anforderungen der Gesundheitspflege entspricht. Die in dieser Beziehung
zu erfüllenden Bedingungen schreibt die oberste Schulbehörde vor und macht
sie im Wege der Verordnung bekannt.
85.
Jedes Kind hat acht Jahre lang unnnterbrochen die Volksschule zu
besuchen.
Der Eintritt der Kinder erfolgt zu Ostern und zwar für diejenigen, welche
das sechste Lebensjahr bis dahin vollendet haben, oder bis Ende April vollenden
werden.
Der Regel nach hat jedes Kind die Volksschule im Schulbezirke seines
Aufenthaltsortes zu besuchen, jedoch bleibt auch der Besuch der Schule eines
Nachbarortes, insoweit dessen Schulvorstand es genehmigt, nachgelassen.
Gänzliche oder teilweise Befreiung von der Pflicht des achtjährigen Schul-
besuchs kann nur insoweit eintreten, als entweder körperliche oder geistige Un-
fähigkeit zur Teilnahme am Unterricht vorhanden ist oder anderweiter aus-
reichender Unterricht erteilt wird. Und ebenso bleibt die Gestattung der Ver-
schiebung oder Unterbrechung des oben bestimmten Zeitraumes daun vorbehalten,
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