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wenn dringliche Ursachen vorliegen und die Abweichung ohne Beeinträchtigung
des wesentlichen Schulzwecks geschehen kann.
Andererseits bleibt aber auch die Verlängerung der Zeit der Schul—
pflichtigkeit bis zu einem Jahre über das regelmäßige Maß hinaus im einzelnen
Falle da vorbehalten, wo die Erfüllung des wesentlichen Schulzwecks dies
erfordert.
8 6.
Die Ferien der Volksschule sollen im ganzen Schuljahre zusammen die
Dauer von zehn Wochen haben. Die näheren Bestimmungen über die Schul—
ferien trifft die oberste Schulbehörde.
87.
Die Eltern, Vormünder oder sonstigen Erzieher der im Großherzogtum
schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet, dieselben zum regelmäßigen Besuch der
Schule anzuhalten.
Die Voraussetzungen, unter welchen Schulversäumnisse entschuldbar sind,
bestimmt die oberste Schulbehörde.
88.
Ist ein Kind aus disziplinaren, polizeilichen oder strafrechtlichen Gründen
oder wegen geistiger Schwäche oder körperlicher Gebrechen vom Besuche der
Volksschule auf längere Zeit oder überhaupt ausgeschlossen, so ist für ander—
weiten Unterricht im geeigneten Fall und in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
89.
An Orten, wo besondere Konfessionsschulen neben der allgemeinen Orts—
schule bestehen, haben die schulpflichtigen Kinder nach der Wahl und Bestimmung
ihrer Eltern oder Erzieher entweder die Schule ihrer Konfession oder die all—
gemeine Ortsschule zu besuchen.
Zur Teilnahme am Religionsunterrichte der Schule, die sie besuchen, sind
die Kinder dann nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein Religions—
unterricht an der Schule erteilt wird. (cf. 8 47.)
Die neben der allgemeinen Ortsschule bestehenden besonderen Konfessions—
schulen haben den Charakter von Privatunterrichtsanstalten.