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Frist ohne Erklärung der Wahl von seiten der Gemeinde ab, so besetzt die
oberste Schulbehörde die erledigte, bezüglich neu begründete Schuflstelle.
In allen übrigen Gemeinden des Großherzogtums werden die Schulstellen
von der obersten Schulbehörde besetzt.
. 8 26.
Vor definitiver Anstellung eines Schullehrers wird der Schulvorstand auch
der nicht mit Patronatsrecht versehenen Gemeinde mit seinen etwaigen Ein—
wendungen gehört. Über den Wert derselben entscheidet die oberste Schul—
behörde, unter Angabe der Gründe im Falle der Abweisung des Widerspruchs
der Gemeinde. Hat sich der Schulvorstand nicht binnen 4 Wochen vom Tage
der an ihn gelangten Aufforderung an vernehmen lassen, so schreitet die oberste
Schulbehörde auch ohne Gehör desselben mit der Stellbesetzung vor.
8 27.
Die Übertragung von kirchlichen Diensten an den einzelnen Lehrer erfolgt
durch die oberste Schulbehörde mit Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes.
Wird die Übertragung von dem letzteren beanstandet, so ist die Entschließung
der höheren kirchlichen Behörde einzuholen.
Wo mit Rektorstellen kirchliche Dienste verbunden sind, ist dem Landes—
herrn vorbehalten, deren Abtrennung anzuordnen, sobald dies im Interesse der
kirchlichen oder der Schulverwaltung angemessen erscheint.
8 28.
Bei der mit einem Umzuge verbundenen ersten Anstellung eines Lehrers
wie bei der Versetzung desselben in einen anderen Schulort hat die Schul—
gemeinde, in welcher er angestellt oder an welche er versetzt wird, für die Um—
zugskosten eine Vergütung von 60 Reichsmark an den definitiv angestellten und
von 30 Reichsmark an den provisorisch verwendeten Lehrer zu gewähren, sofern
sie nicht den Umzug in natura bewirkt. In Fällen des Umzugs eines definitiv
angestellten Lehrers, wo letzteres nicht tunlich ist und die wirklichen Umzugs—
kosten den Betrag von 60 Reichsmark erheblich übersteigen, bleibt der obersten
Schulbehörde vorbehalten, dem Lehrer aus der Volksschulkasse einen angemessenen
Zuschuß zu bewilligen.
Ein Lehrer, welcher früher als sechs Jahre uach Übernahme der Stelle
dieselbe aus eigenem Antriebe wieder verläßt oder auf sein Ansuchen versetzt
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