Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

226 
wird, hat auf Verlangen der Schulgemeinde die von dieser empfangene Um— 
zugsentschädigung zurückzuerstatten. Wenn die oberste Schulbehörde einen Lehrer 
vor Ablauf von sechs Jahren aus anderen Gründen als auf Antrag des Lehrers 
oder der Gemeinde versetzt, bleibt eine billige Entschädigung der Gemeinde für 
die gehabten Umzugskosten aus der Volksschulkasse nach dem Ermessen der 
obersten Schulbehörde vorbehalten. 
§ 29. 
Die Berechnung des mit jeder Schulstelle verbundenen Diensteinkommens 
erfolgt nach der jedesmal neuesten Veranschlagung der einzelnen Besoldungs- 
teile in der Besoldungstabelle. Etwaige von der Gemeinde dem Lehrer für 
seine Person über die eigentliche Stelldotation und die gesetzliche Minimal- 
besoldung hinaus bewilligte Zuschüsse werden bei Berechnung der Alterszulagen 
wie der Pension und des Wartegeldes nicht mit in Betracht gezogen. 
8 30. 
Die vorhandenen, über die Minimalbesoldung hinausgehenden Stelldotationen 
sollen in der Regel sowohl hinsichtlich des Gesamtbetrags als hinsichtlich der 
einzelnen Besoldungsteile unverändert bleiben; es dürfen jedoch zur billigen 
Ausgleichung oder Abstufung des Einkommens schon vorhandener oder neu zu 
begründender Schulstellen in einer und derselben Gemeinde bleibende über— 
tragungen von einer Stelle auf eine andere durch Beschluß des Schulvorstandes 
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde stattfinden, soweit nicht wohl— 
erworbene Rechte entgegenstehen. 
8 31. 
Über die den Lehrern zu gewährenden Minimalbesoldungen und Alters— 
zulagen trifft ein besonderes Gesetz Bestimmung.!) 
8 32. 
Die Erträge erledigter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die sogenannte 
Gnadenzeit und zur Bestreitung von Stellvertretungskosten zu verwenden sind, 
fließen ebenso wie die freibleibenden Stellerträgnisse in den Fällen, wo noch 
  
1) Siehe Ziffer 1 des dritten Nachtrags vom 25. Mai 1898 (Regbl. S. 93) zum Volksschul- 
gesetz: „Die Vorschriften zu § 31 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 
24. Juni 1874 und die auf Grund der letzteren Vorschrift erlassenen Ortsstatute 
kommen in Wegfall.“ Es handelt sich hierbei um die ortsstatutarische Regelung des Einkommens der 
einzelnen Stellen in den früher klassifizierten Orten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.