Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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In betreff des Verfahrens bei der Stellung eines Lehrers zur Disposition, 
in betreff des Beginus und Aufhörens des Wartegeldes und in betreff der 
sonstigen Rechtsverhältnisse, namentlich auch der Wiederverwendung des zur 
Disposition gestellten Lehrers gelten dieselben Grundsätze, welche in betreff der 
Stellung eines wirklichen Staatsdieners zur Disposition gesetzliche Geltung haben. 
Das Diensteinkommen des Lehrers wird bei Feststellung des Wartegeldes 
ebenso berechnet, wie bei Feststellung der Pension (efr. § 35). 
8 44. 
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul— 
jahre, kann nach Bestimmung der obersten Schnlbehörde auch einer hinreichend 
vorgebildeten Lehrerin übertragen werden. 
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch 
einen von dem Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und von der 
obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt. Die Lehrerin er- 
hält neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung eine Mindestbesoldung 
und hat Auspruch auf Alterszulagen und Ruhegehalt nach Maßgabe der von 
der obersten Schulbehörde im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften. 
III. Die Schulgemeinde. 
§ 45. 
Jede politische Gemeinde bildet für sich allein oder mit anderen politischen 
Gemeinden zusammen eine Schulgemeinde. Über die Bildung und Trennung 
zusammengesetzter Schulgemeinden — Einschulungen und Ausschulungen — 
beschließt der Landesfürst mit Zustimmung der darüber zu hörenden beteiligten 
Gemeinden. Die von den Gemeinden versagte Zustimmung kann von den be- 
treffenden Bezirksausschüssen ergänzt werden. 
8 46. 
Über die Einziehung bestehender, wie über die Gründung neuer Schulen 
und Schulklassen nach dem hervortretenden Bedürfnisse und der gesetzlichen Regel 
(efr. § 12) entscheidet die oberste Schulbehörde.
	        
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