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In betreff des Verfahrens bei der Stellung eines Lehrers zur Disposition,
in betreff des Beginus und Aufhörens des Wartegeldes und in betreff der
sonstigen Rechtsverhältnisse, namentlich auch der Wiederverwendung des zur
Disposition gestellten Lehrers gelten dieselben Grundsätze, welche in betreff der
Stellung eines wirklichen Staatsdieners zur Disposition gesetzliche Geltung haben.
Das Diensteinkommen des Lehrers wird bei Feststellung des Wartegeldes
ebenso berechnet, wie bei Feststellung der Pension (efr. § 35).
8 44.
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul—
jahre, kann nach Bestimmung der obersten Schnlbehörde auch einer hinreichend
vorgebildeten Lehrerin übertragen werden.
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Falle durch
einen von dem Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und von der
obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt. Die Lehrerin er-
hält neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung eine Mindestbesoldung
und hat Auspruch auf Alterszulagen und Ruhegehalt nach Maßgabe der von
der obersten Schulbehörde im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften.
III. Die Schulgemeinde.
§ 45.
Jede politische Gemeinde bildet für sich allein oder mit anderen politischen
Gemeinden zusammen eine Schulgemeinde. Über die Bildung und Trennung
zusammengesetzter Schulgemeinden — Einschulungen und Ausschulungen —
beschließt der Landesfürst mit Zustimmung der darüber zu hörenden beteiligten
Gemeinden. Die von den Gemeinden versagte Zustimmung kann von den be-
treffenden Bezirksausschüssen ergänzt werden.
8 46.
Über die Einziehung bestehender, wie über die Gründung neuer Schulen
und Schulklassen nach dem hervortretenden Bedürfnisse und der gesetzlichen Regel
(efr. § 12) entscheidet die oberste Schulbehörde.