Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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führenden nächsten Aufsicht, und mit der nächsten Fürsorge für die Inter- 
essen derselben in allen Beziehungen, sowohl was die äußeren, als was 
die inneren Verhältnisse betrifft. 
Er bereitet die Vorlagen für die vorgesetzte Schulbehörde vor und führt 
die Beschlüsse derselben aus. 
Er verwaltet und vertritt das Schulvermögen. 
n55. 
Was insbesondere die Verwaltung des Schulvermögens und die Verfügung 
über dasselbe betrifft, so hat der Schulvorstand dieselben Rechte und Pflichten, 
welche in anderen Gemeindeangelegenheiten der Gemeindevorstand, bezüglich der 
Gemeinderat und die Gemeindeversammlung, nach Vorschrift der Gemeinde- 
ordnung haben, jedoch in solchen Fällen, welche eine Rückwirkung auf den 
Gemeindehaushalt haben, nur innerhalb der Grenzen des von dem Schulvorstande 
jährlich aufzustellenden und von dem Gemeinderate, bezüglich von der Gemeinde- 
versammlung, genehmigten Etats. Nur wo es sich um Errichtung von Orts- 
statuten, um die Veräußerung von Grundstücken, welche der Schule gehören, 
oder von diesen gleichstehenden Gerechtigkeiten, um den Neubau oder sonstigen 
Erwerb von Schulhäusern und anderen Grundstücken zum Besten der Schule, 
um die Aufnahme eines Darlehns oder um Bewilligung einer Besoldungs- 
erhöhung für den Lehrer über das gesetzliche Maß hinaus, oder um andere in 
dem Etat nicht vorgesehene Ausgaben handelt, ist die Zustimmung der 
Gemeinde erforderlich. Zu solchen Verhandlungen des Gemeinderates sind 
auch die Geistlichen und Schullehrer, welche im Schulvorstande sitzen, zuzuziehen 
und nehmen an denselben mit beratender Stimme teil. 
Zur Errichtung von Ortsstatuten, zur Veräußerung von Grundstücken 
oder ihnen gleichstehenden Gerechtigkeiten, zum Neubau oder sonstigen Erwerb 
von Schulhäusern oder anderen Grundstücken zum Besten der Schule bedarf 
es überdies noch der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
8 56. 
Die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit von dem Schulvorstande 
oder andern Schulbehörden gefaßten Beschlüsse sind, auch insofern sie eine 
Rückwirkung auf den Gemeindehaushalt haben, für letzteren maßgebend und von 
der Gemeindebehörde auszuführen.
	        
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