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gewählten, von der obersten Schulbehörde zurückgewiesenen Mitgliedes gedauert
haben würden.
Das mit der Aufsicht über die Ortsschule beauftragte Mitglied des Schul—
vorstandes hat das Recht, dem Schullehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu
erteilen.
8 60.
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verhandlungen und
den Geschäftsgang bei den Gemeinderäten sind auch für die Schulvorstände
maßgebend, soweit in vorstehendem nicht etwas anderes geordnet ist.
IV. Der Staat.
*61.
Der Staat ordnet und überwacht, unterstützt und ergänzt die Pflege der
Volksschulen seitens der Gemeinden; ersteres durch Führung der Oberausfsicht
über das ganze Volksschulwesen und durch Bestimmung seiner Einrichtung in
allen Stücken, letzteres durch Darbietung nötiger Zuschüsse und Beihülfen.
8 62.
Die Beihülfe des Staates zu den Schullasten besteht darin, daß
1) die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen, soweit sie durch das
das gesetzliche Mindestmaß der Lehrerbesoldung übersteigende Stell—
einkommen ungedeckt bleiben, deren Ruhegehalte und die Wartegelder
der Lehrer bestritten,
2) zur Gewährung von Pensionen der Witwen und Waisen verstorbener
Volksschullehrer diejenigen Zuschüsse, welche neben den sonstigen Ein-
nahmen der Schullehrerwitwenkasse zur Deckung der Ausgabe jeweilig
erforderlich sind, geleistet,
3) den an besonders entbehrungsreichen Orten angestellten Lehrern Orts-
zulagen (§ 33) innerhalb der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel und
4) den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche
Zuschüsse von je 75 Mark für jede am 1. Jannar 1904 bestehende
Schulstelle gewährt werden.
Soweit es sich im letzteren Fall um Gemeinden handelt, die mit