Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

242 
Auch auf die katholischen Volksschulen des Großherzogtums leiden die 
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, namentlich auch was die Ernennung 
und Wirksamkeit der Schulinspektoren und die Zusammensetzung und Kompetenz 
der Schulämter betrifft. Nur hinsichtlich des Geschäftsverkehrs zwischen den 
Schulinspektoren und Schulämtern der katholischen Schulen einerseits und der 
obersten Schulbehörde (dem Staatsministerium) andererseits verbleibt es dabei, 
daß dieser Geschäftsverkehr durch die Immediatkommission für das katholische 
Kirchen- und Schulwesen vermittelt wird. 
Die Mitwirkung des Landesfürsten ist in den Fällen erforderlich, in welchen 
das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt. 
B. Bie Fortbildungsschulen. 
68. 
Aufgabe der Fortbildungsschule ist, die aus der einfachen Volksschule ent- 
lassenen Kuaben in den erlangten Kenntnissen zu befestigen und in denjenigen 
Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vorzugsweise förderlich für das bürgerliche 
Leben sind, weiter zu bilden. 
869. 
In jedem Schulbezirke ist eine Fortbildungsschule zu errichten, welche die 
aus der einfachen Volksschule entlassenen Knaben noch zwei Jahre lang zu 
besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch den regel— 
mäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre Fortbildung ge— 
nügend gesorgt ist. Der obersten Schulbehörde bleibt nachgelassen, nach Ge— 
hör des Bezirksausschusses von dieser Verpflichtung zu dispensieren. 
870. 
Der Unterricht wird, mindestens während der Wintermonate, wöchentlich 
zweimal erteilt. 
Der Schulvorstand ist berechtigt, denselben, sei es während des ganzen 
Jahres oder nur während eines Teils desselben, mit Erhöhung des Lehrziels 
zu erweitern, jedoch höchstens nur bis zu sechs Stunden woöchentlich. 
§ 71. 
Wird eine Fortbildungsschule mit einer gewerblichen, landwirtschaftlichen 
oder handelswissenschaftlichen Bildungsanstalt verbunden, so muß Sorge dafür
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.