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Auch auf die katholischen Volksschulen des Großherzogtums leiden die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, namentlich auch was die Ernennung
und Wirksamkeit der Schulinspektoren und die Zusammensetzung und Kompetenz
der Schulämter betrifft. Nur hinsichtlich des Geschäftsverkehrs zwischen den
Schulinspektoren und Schulämtern der katholischen Schulen einerseits und der
obersten Schulbehörde (dem Staatsministerium) andererseits verbleibt es dabei,
daß dieser Geschäftsverkehr durch die Immediatkommission für das katholische
Kirchen- und Schulwesen vermittelt wird.
Die Mitwirkung des Landesfürsten ist in den Fällen erforderlich, in welchen
das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt.
B. Bie Fortbildungsschulen.
68.
Aufgabe der Fortbildungsschule ist, die aus der einfachen Volksschule ent-
lassenen Kuaben in den erlangten Kenntnissen zu befestigen und in denjenigen
Kenntnissen und Fertigkeiten, welche vorzugsweise förderlich für das bürgerliche
Leben sind, weiter zu bilden.
869.
In jedem Schulbezirke ist eine Fortbildungsschule zu errichten, welche die
aus der einfachen Volksschule entlassenen Knaben noch zwei Jahre lang zu
besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch den regel—
mäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre Fortbildung ge—
nügend gesorgt ist. Der obersten Schulbehörde bleibt nachgelassen, nach Ge—
hör des Bezirksausschusses von dieser Verpflichtung zu dispensieren.
870.
Der Unterricht wird, mindestens während der Wintermonate, wöchentlich
zweimal erteilt.
Der Schulvorstand ist berechtigt, denselben, sei es während des ganzen
Jahres oder nur während eines Teils desselben, mit Erhöhung des Lehrziels
zu erweitern, jedoch höchstens nur bis zu sechs Stunden woöchentlich.
§ 71.
Wird eine Fortbildungsschule mit einer gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder handelswissenschaftlichen Bildungsanstalt verbunden, so muß Sorge dafür