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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 33. Weimar. 31. Dezember 1903.
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Inhalt: Ausführungsanweisung zum Reichsgesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903,
Reichs-Gesetzblatt Seite 113, Seite 245. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Telegraphen-
ordnung vom 9. Juni 1897, Seite 258. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Arzneitaxe für 1904,
Seite 258. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens- und Pensions-
Versicherungsgesellschaft „lnnus“ in Hamburg, Seite 259. — Bekanntmachung des Präsidenten des Groß.
herzoglich Sächsischen Landgerichts zu Weimar, betr. die Bestellung eines Kommissars und dessen Vertreters
für die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung derjenigen streitigen Rechtsangelegenheiten des Landes-
herrn und der Mitglieder der landesherrlichen Falie, welche nach Bestimmung der Gesetze an sich der
sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, Seite 259. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Lachichen, guhn und dem Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 260.
1251 Ausführungsanweisung
zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben,
vom 30. März 1903, Reichs-Gesetzblatt S. 113.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903, Reichs-Gesetzblatt S. 113, wird im Ein-
benehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Kultus,
folgende Anweisung erlassen:
1. Zulassung von Ausnahmen.
Anträge auf Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen des
Gesetzes (88§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 2, 15, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 17 Abs. 1, 16)
sind bei dem Bezirksdirektor schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. In dem
Antrag sind Alter und Namen des Kindes, Art und Zeit der Beschäftigung
anzugeben. Die Anträge sind dem Schulinspektor zur Außerung mitzuteilen.
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