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Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn nicht zu befürchten ist,
daß die Beschäftigung einen schädigenden Einfluß auf die Gesundheit, die geistige
oder sittliche Entwickelung des Kindes ausübt. Stellt sich nach der Zulassung
eine durch die Beschäftigung hervorgerufene Schädigung der Gesundheit, der
geistigen oder sittlichen Entwickelung des Kindes heraus, so ist die Zulassung
zu widerrufen.
2. Anzeigen im Fall der Beschäftigung fremder Kinder.
Die auf Grund des § 10 erstatteten Anzeigen sind von den Gemeinde-
vorständen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen; unvollständige Anzeigen sind
zurückzugeben.
Die Anzeigen sind, sobald ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften ent-
spricht, zu Sammelakten zu vereinigen. Auf Grund der Anzeigen ist von dem
Gemeindevorstand ein Verzeichnis nach dem Muster A. über diejenigen Betriebe
zu führen, welche fremde Kinder beschäftigen. Das Verzeichnis ist zu Beginn
jedes Jahres dem Fabrikeninspektor vorzulegen. Auf Verlangen ist dem Fabriken-
inspektor Abschrift des Verzeichnisses mitzuteilen.
3. Arbeitskarten.
Die Arbeitskarten (§ 11) sind durch den Gemeindevorstand unter Gebrauch
des Formulars B. auszustellen.
Über die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem Formular C. ein Ver-
zeichnis zu führen.
Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem gesetz-
lichen Vertreter des Kindes gestellt, so kann die Zustimmung desselben schriftlich
oder zu Protokoll des Gemeindevorstands erklärt werden.
Daß die Erklärung nicht zu beschaffen sei, soll nur angenommen werden,
wenn der gesetzliche Vertreter körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung
abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein münd-
licher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist.
Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch den
Gemeindewaisenrat ist schriftlich in Urkundenform auszusprechen.
Vor Ausstellung der Arbeitskarte ist festzustellen, ob für dasselbe Kind
bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. Ist dies der Fall, so darf eine