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Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt der Kreisversammlung mit
Genehmigung der Negierungsbejörde überlassen.
S. 40.
Mit Bildung der Kreisvertretung im Kreise Hadersleben tritt der Amtsrath
des Amtes Hadersleben außer Wirksamkeit.
Im Uebrigen wird an den bestehenden Kommunalverbänden, sowie an
deren Verfassungen durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert.
S. 41.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
und mit Erlaß der erforderlichen Instruktionen beauftragt.
6. 42.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das
dieselbe enthaltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
A. Ver-