Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1596  —
Gemeinden  auf  dem  Kreistage  zu  bestimmen,  bleibt  der  Kreisversammlung  mit
Genehmigung  der  Negierungsbejörde  überlassen.
S.  40.
Mit  Bildung  der  Kreisvertretung  im  Kreise  Hadersleben  tritt  der  Amtsrath
  des  Amtes  Hadersleben  außer  Wirksamkeit.
Im  Uebrigen  wird  an  den  bestehenden  Kommunalverbänden,  sowie  an
deren  Verfassungen  durch  gegenwärtige  Verordnung  nichts  geändert.
S.  41.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
und  mit  Erlaß  der  erforderlichen  Instruktionen  beauftragt.
6.  42.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das
dieselbe  enthaltende  Stück  der  Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

A.  Ver-