Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Artikel V. 
In Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes mit 
der Ausführung der in Artikel 1 genannten Eisenbahnen verknüpften Vor— 
theile verpflichten Sich: 
A. die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und 
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung, Jede für Ihr Staats- 
gebiet 
1. den zum Bau der in Artikel ! gedachten Bahnaulagen erforderlichen 
Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich 
zur Verfügung zu stellen, 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebes der Bahnen zu gestatten; 
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Bankosten einen unver- 
zinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 J7, in Worten: 
„Sechshunderttausend Mark", an das Königreich Preußen zu gewähren. 
Artikel VI. 
Die im Artikel V unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher- 
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von 
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach 
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten, soweit es nicht bereits im Eigenthum des 
Preußischen Staates steht. Die Überweisung des Grundeigenthums nebst Rechten 
und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden 
Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigungen nicht zu 
tragen und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfand- 
rechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
	        
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