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Artikel V.
In Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes mit
der Ausführung der in Artikel 1 genannten Eisenbahnen verknüpften Vor—
theile verpflichten Sich:
A. die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und
die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung, Jede für Ihr Staats-
gebiet
1. den zum Bau der in Artikel ! gedachten Bahnaulagen erforderlichen
Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen,
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahnen zu gestatten;
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Bankosten einen unver-
zinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 J7, in Worten:
„Sechshunderttausend Mark", an das Königreich Preußen zu gewähren.
Artikel VI.
Die im Artikel V unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth-
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten, soweit es nicht bereits im Eigenthum des
Preußischen Staates steht. Die Überweisung des Grundeigenthums nebst Rechten
und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden
Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigungen nicht zu
tragen und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfand-
rechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für