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die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates über—
gehen. Diesem fallen die Kosten der Vermessung und Versteinung des über—
wiesenen Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau—
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizei—
lich angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum
in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwal—
tung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Überweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung
die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu
welchem Zweck die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningen—
sche und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung der Königlich Preußi-
schen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen werden. Die Königlich
Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung
abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende
Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung
alsdann zu ersetzen.
Den genannten Regierungenübleibt es freigestellt, wegen der Übertragung
dieser, sowie der im Artikel V. unter 2 und B übernommenen Verpflichtungen
auf die von den Bahulinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu
verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Ubertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Station liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Arikel VB zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen,
nachdem der Betrieb auf den beiden in Artikel 1 unter 1 und 2 genannten