Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Artikel XI. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche 
Regierung verpflichten Sich, von den in Artikel I A 2, B und C□ gedachten 
Eisenbahnen und dem zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben von der Königlich Preußischen Regierung zu erheben. Dagegen 
wird die Bahn von Eisenberg nach Porstendorf zu den staatlichen Steuern und 
Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, innerhalb der betheiligten Bundes- 
staaten nach den jeweilig dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen 
werden. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Großherzog= 
lich Sächsischen und des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebietes, 
insbesondere auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens 
und dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden, finden vom 1. Jannar 
des auf die Betriebseröffnung und, was die Feldabahn anlangt, des auf die 
Betriebsübernahme folgenden Jahres an die Bestimmungen des Prenßischen 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Sammlung 
Seite 152) oder der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Ge- 
setze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich 
Preußischem Gebiete läge. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be- 
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß der Bestimmungen des § 47 Ab- 
satz 2 beziehungsweise Absatz 1 unter b des Preußischen Kommnunalsteuer- 
gesetzes an dem gemeindestenerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des 
Preußischen Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur die- 
jenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche 
aus dem Betriebe der Bahn erwachsen. 
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden oder 
andere korporative Verbände werden die betheiligten Regierungen nicht zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche Steuern oder Abgaben erhoben 
werden sollten, hat Jede Regierung je für Ihr Gebiet die hierfür geleisteten 
Ausgaben der Königlich Preußischen Regierung zu erstatten. 
1903 8
	        
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