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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummr 8. Weimar. 20. Mäs 1903.
Inhalt: Gesetz üÜber die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe, vom 25. Februar 1903, Seite 41. — Nachtrag
vom 26. Febrnar 1903 zur Gemeindeordnung vom 17. April 1895, betreffend die Gemeindebesteuerung der
Eisenbahnen, Seite 47. — Gesetz Über die Erhaltung der zur Speisung von Wasserleitungen dienenden
Quellen, vom 11. März 1903, Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Aus-
führungsverordnung über die Errichtung einer Handelskammer vom 25. September 1900, Seite bl. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Festsetzung des Termius für die Aufnahme der Pferde= und Rindvieh-
bestände, Seite 52.
(231 Gesetz über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe, vom 25. Februar 1903.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages was folgt:
81.
Von dem Einkommen aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr
benutzten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich
nicht im Besitze des Staates befinden, ist, — soweit nicht durch Vertrag mit
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