Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummr 8. Weimar. 20. Mäs 1903. 
  
Inhalt: Gesetz üÜber die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe, vom 25. Februar 1903, Seite 41. — Nachtrag 
vom 26. Febrnar 1903 zur Gemeindeordnung vom 17. April 1895, betreffend die Gemeindebesteuerung der 
Eisenbahnen, Seite 47. — Gesetz Über die Erhaltung der zur Speisung von Wasserleitungen dienenden 
Quellen, vom 11. März 1903, Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Aus- 
führungsverordnung über die Errichtung einer Handelskammer vom 25. September 1900, Seite bl. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Festsetzung des Termius für die Aufnahme der Pferde= und Rindvieh- 
bestände, Seite 52. 
(231 Gesetz über die von Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe, vom 25. Februar 1903. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages was folgt: 
81. 
Von dem Einkommen aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr 
benutzten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich 
nicht im Besitze des Staates befinden, ist, — soweit nicht durch Vertrag mit 
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