Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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24 Nachtrag vom 26. Februar 1903 zur Gemeindeordnung vom 17. April 1895, betreffend 
die Gemeindebesteuerung der Eisenbahnen. 
Wir 
Wilshelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen im Anschluß an die Artikel 127 und 128 der Gemeindeordnung 
über die Gemeindebestenerung der Eisenbahnen mit Zustimmung des getrenen 
Landtags was folgt: 
§ 1. 
Das Einkommen aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr be- 
stimmten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich 
nicht im Besitze des Staates befinden, wird — soweit nicht durch Vertrag mit 
der Staatsregierung etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nach- 
stehend in den §§ 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen zur Gemeindebesteuerung 
herangezogen. 
§2. 
Als Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe gilt nur das Einkommen des 
Besitzers, des Nießbrauchers und des Nutznießers der Eisenbahn. 
§ 3. 
Die Bestenerung erfolgt seitens derjenigen Gemeinden, in denen sich der 
Sitz der Verwaltung, eine Station (Bahnhof, Haltestelle, Haltepunkt) oder eine 
für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche An- 
lage befindet. 
§ 4. 
Das stenerpflichtige Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe besteht in 
dem behufs Erhebung der an den Staat zu entrichtenden Abgabe ermittelten 
Reinertrage.
	        
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