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24 Nachtrag vom 26. Februar 1903 zur Gemeindeordnung vom 17. April 1895, betreffend
die Gemeindebesteuerung der Eisenbahnen.
Wir
Wilshelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
verordnen im Anschluß an die Artikel 127 und 128 der Gemeindeordnung
über die Gemeindebestenerung der Eisenbahnen mit Zustimmung des getrenen
Landtags was folgt:
§ 1.
Das Einkommen aus dem Betriebe der für den öffentlichen Verkehr be-
stimmten Eisenbahnen, die der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich
nicht im Besitze des Staates befinden, wird — soweit nicht durch Vertrag mit
der Staatsregierung etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nach-
stehend in den §§ 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen zur Gemeindebesteuerung
herangezogen.
§2.
Als Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe gilt nur das Einkommen des
Besitzers, des Nießbrauchers und des Nutznießers der Eisenbahn.
§ 3.
Die Bestenerung erfolgt seitens derjenigen Gemeinden, in denen sich der
Sitz der Verwaltung, eine Station (Bahnhof, Haltestelle, Haltepunkt) oder eine
für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche An-
lage befindet.
§ 4.
Das stenerpflichtige Einkommen aus dem Eisenbahnbetriebe besteht in
dem behufs Erhebung der an den Staat zu entrichtenden Abgabe ermittelten
Reinertrage.